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[https://bbs-bsb.de/iserv/file/-/Groups/Lehrer/Serviceteams/Inklusion/Nachteilsausgleich/06%20Checkliste%20für%20Lehrkräfte/Checkliste%20Nachteilsausgleich%20für%20Lehrkräfte.pdf?show=true Checkliste für Lehrkräfte zur Festlegung eines Nachteilsausgleichs] | [https://bbs-bsb.de/iserv/file/-/Groups/Lehrer/Serviceteams/Inklusion/Nachteilsausgleich/06%20Checkliste%20für%20Lehrkräfte/Checkliste%20Nachteilsausgleich%20für%20Lehrkräfte.pdf?show=true Checkliste für Lehrkräfte zur Festlegung eines Nachteilsausgleichs] | ||
= Inklusive Schüler:innen = | |||
Für den Nachteilsausgleich inklusiver Schüler*innen gibt es eine eigene [[Inklusion|Informationsseite]]. | Für den Nachteilsausgleich inklusiver Schüler*innen gibt es eine eigene [[Inklusion|Informationsseite]]. | ||
= Lese-Rechtschreibschwäche = | |||
Nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Legasthenie um eine solche Behinderung, die sich grds. lediglich auf die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse beschränkt. | Nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Legasthenie um eine solche Behinderung, die sich grds. lediglich auf die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse beschränkt. | ||
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Somit kann im Ergebnis bei der Korrektur durchaus von einem möglichen Punktabzug abgesehen werden. Es kann aber nicht im vorhinein Notenschutz dahingehend gewährt werden, dass es keinesfalls einen Punktabzug geben werde. | Somit kann im Ergebnis bei der Korrektur durchaus von einem möglichen Punktabzug abgesehen werden. Es kann aber nicht im vorhinein Notenschutz dahingehend gewährt werden, dass es keinesfalls einen Punktabzug geben werde. | ||
= Nachteilsausgleich bei Kammerprüfungen = | |||
Über den Nachteilsausgleich entscheidet die Prüfungskommission nach den Vorgaben der jeweiligen Kammer. | Über den Nachteilsausgleich entscheidet die Prüfungskommission nach den Vorgaben der jeweiligen Kammer. | ||
= | = Weitere Informationen zum Nachteilsausgleich = | ||
[https://bbs-bsb.de/iserv/file/-/Groups/Lehrer/Serviceteams/Inklusion/Nachteilsausgleich Informationen und Möglichkeiten des Nachteilsausgleiches] | |||
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Version vom 20. April 2026, 13:25 Uhr
| Nachteilsausgleich | |
|---|---|
| Organisation | BBS insgesamt |
| OE Verantwortung | |
| Information | Information |
| Verantwortlich | Kolker |
| Schlagworte | Nachteilsausgleich |
Rechtlicher Rahmen des Nachteilsausgleichs
(SchVw NI 3/2023)
Ziel & Grundidee
- Nachteilsausgleich dient der Chancengleichheit für Schüler:innen mit Beeinträchtigungen.
- Es handelt sich um ein pädagogisches Instrument, nicht um eine Sonderbehandlung.
- Ziel: Benachteiligungen ausgleichen, ohne Leistungsanforderungen zu verändern.
Rechtliche Grundlage
- Zentrale Basis: Art. 3 Grundgesetz (GG) → Gleichheit vor dem Gesetz & Diskriminierungsverbot bei Behinderung
- Ergänzend:
- Schulgesetze (z. B. Niedersächsisches Schulgesetz)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
- Wichtig:
- Kein einheitliches, detailliertes Regelwerk
- Umsetzung erfolgt oft über Einzelfallentscheidungen der Schule
Definition (Kernpunkt)
- Anpassung der äußeren Bedingungen einer Leistung (z. B. Zeit, Hilfsmittel)
- Keine Änderung der fachlichen Anforderungen
- Entscheidung:
- individuell
- meist durch Klassenkonferenz
- Ärztliche Gutachten:
- können berücksichtigt werden
- sind nicht zwingend erforderlich
Typische Maßnahmen (Beispiele)
- Verlängerte Bearbeitungszeit
- Nutzung technischer Hilfsmittel
- Anpassung der Aufgabenstellung
- Schreibzeitverlängerung bei LRS
- Alternative Bewertungsformen (in Ausnahmefällen)
👉 Wichtig: Keine Überkompensation (kein Vorteil gegenüber anderen)
Spezielle Fallgruppen
Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS)
- Keine reine Fehlerzählung ausreichend
- Möglich:
- geringere Gewichtung von Rechtschreibung
- Anpassung der Bewertung
- Achtung:
- darf nicht zu unfairen Vorteilen führen
Dyskalkulie
- Nachteilsausgleich grundsätzlich möglich
- Problem:
- Mathematik ist oft Kernbestandteil → begrenzte Anpassung möglich
Unterschiede nach Schulbereich
Allgemeinbildende Schulen
- Regelungen teilweise unklar und uneinheitlich
- Nachteilsausgleich oft auch auf Klassenarbeiten übertragbar
Berufliche Bildung
- Deutlich stärker geregelt
- Verankerung in:
- Handwerksordnung
- Berufsbildungsgesetz
- Voraussetzung:
- Beeinträchtigung muss relevant für Prüfungssituation sein
Abgrenzungen (sehr wichtig)
Nicht gleich Fördermaßnahmen
- Nachteilsausgleich nur, wenn Förderung nicht ausreicht
Nicht gleich „zielgleicher Unterricht“
- Leistungsanforderungen bleiben gleich
Nicht gleich Notenschutz
- Notenschutz = unzulässig (meist)
- Ausnahmefälle sehr eng begrenzt
Zentrale Prinzipien
- Einzelfallentscheidung
- Verhältnismäßigkeit
- Keine Leistungsabsenkung
- Regelmäßige Überprüfung notwendig
- Datenschutz beachten (Gesundheitsdaten!)
Rechtsprechung (Kernaussagen)
- Nachteilsausgleich kann auch ohne explizite Regelung verpflichtend sein
- Schulen dürfen Ermessen nicht vollständig ausschöpfen, wenn Grundrechte greifen
- Kein Anspruch bei:
- fehlender Relevanz der Beeinträchtigung
- nur allgemeinen Lernschwierigkeiten
Fazit für die Praxis
- Nachteilsausgleich ist:
- rechtlich verankert, aber praktisch interpretationsabhängig
- Schulen tragen:
- hohe Verantwortung bei der Einzelfallentscheidung
- Ziel bleibt immer: faire Bedingungen ohne Leistungsverzerrung
Übersicht als One-Pager
Vorlage zur Festlegung des Nachteilsausgleichs
Mustervorlage Nachteilsausgleich
Checkliste für Lehrkräfte zur Festlegung eines Nachteilsausgleichs
Inklusive Schüler:innen
Für den Nachteilsausgleich inklusiver Schüler*innen gibt es eine eigene Informationsseite.
Lese-Rechtschreibschwäche
Nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Legasthenie um eine solche Behinderung, die sich grds. lediglich auf die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse beschränkt.
Regelungen zur Gewährung von Nachteilsausgleich ergeben sich insoweit aus dem „Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“ sowie aus dem Erlass „Schriftliche Arbeiten an den allgemein bildenden Schulen“. Es drängt sich auf, entsprechenden Nachteilsausgleich auch an den Berufsbildenden Schulen zu gewähren.
Es ist davon auszugehen, dass Nachteilsausgleich (insb. Schreibzeitverlängerung) im Sekundarbereich II in der Regel nur gewährt wird, wenn er bereits zuvor langjährig gewährt wurde und langfristig schulische Förderung stattgefunden hat.
Denn Lese-/ Rechtschreibschwächen treten nicht erst auf, wenn Schülerinnen und Schüler ihre Schullaufbahn größtenteils absolviert haben. Wenn die Schwäche erst sehr spät erkannt wird, wird sie kaum so gravierend sein, dass Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs angebracht wären.
Es kommt neben der Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Sekundarbereich II nicht in Betracht, von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen abzuweichen. Ein Notenschutz etwa in dem Sinne, dass Rechtschreibleistungen von vornherein nicht gewertet werden, kann nicht gewährt werden (anders als im Sekundarbereich I, wo dies nach dem LRS-Erlass während der Förderphase möglich ist). Somit unterliegt der Schüler mit Lese-/ Rechtschreibschwäche hinsichtlich der möglichen Punktabzüge denselben Regelungen wie andere.
Freilich geben die Bestimmungen durchaus die Möglichkeit, im Zuge der Bewertung auf die Lese-/Rechtschreibschwäche Rücksicht zu nehmen. Ein Punktabzug ist nicht schematisch bei einer bestimmten Fehlerzahl vorzunehmen, sondern es sind Zahl und Art der Verstöße zu gewichten und in Relation zu Wortzahl, Wortschatz und Satzbau zu setzen. So ist es - nicht nur bei LRS - ein Unterschied, ob stets gegen dieselbe Rechtschreibregel verstoßen wird oder Fehler unterschiedlichster Art auftreten. Bei LRS im besonderen wäre bei der Entscheidung, ob ein Punktabzug vorgenommen wird, darauf zu achten, inwieweit ein Schüler überhaupt (behinderungsbedingt) in der Lage war, bestimmte Fehler oder Arten von Fehlern zu vermeiden. Bei der pädagogischen Bewertung der schriftlichen Leistung wird man ihm ggfs. bestimmte Fehler(-arten) nicht zurechnen können bzw. nur gering gewichten. Da es sowohl innerhalb des Erscheinungsbildes der Legasthenie Unterschiede gibt als auch die Übergänge zwischen Vorliegen und Nichtvorliegen einer Legasthenie fließend sind, wird nur eine solche Einzelfallbetrachtung der gebotenen Chancengleichheit gerecht.
Somit kann im Ergebnis bei der Korrektur durchaus von einem möglichen Punktabzug abgesehen werden. Es kann aber nicht im vorhinein Notenschutz dahingehend gewährt werden, dass es keinesfalls einen Punktabzug geben werde.
Nachteilsausgleich bei Kammerprüfungen
Über den Nachteilsausgleich entscheidet die Prüfungskommission nach den Vorgaben der jeweiligen Kammer.
Weitere Informationen zum Nachteilsausgleich
Informationen und Möglichkeiten des Nachteilsausgleiches