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von Franz-Josef Nieberding

Sonderurlaub: Unterschied zwischen den Versionen

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   mso-fareast-language:DE">Tarifbeschäftigte Lehrkräfte</span>'''
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   mso-fareast-language:DE">Beamtete Lehrkräfte</span>'''
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   Calibri;mso-bidi-theme-font:minor-latin;mso-fareast-language:DE">Wenn Kind  und Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,  besteht gem. § 45 SGB V ein Anspruch auf '''unbezahlten''' Sonderurlaub von 10  Arbeitstagen pro Urlaubsjahr pro Kind (max. 25 Tg. im Jahr bei mehreren Kindern). Alleinerziehede haben einen Anspruch von 20 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr (max. 50 Arbeitstage). Die  Krankenkasse bezahlt das Kinderkrankengeld (70% des Bruttolohns, max. 90% des  Nettolohns).</span>
   Calibri;mso-bidi-theme-font:minor-latin;mso-fareast-language:DE">Wenn Kind  und Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,  besteht gem. § 45 SGB V ein Anspruch auf '''unbezahlten''' Sonderurlaub von 10  Arbeitstagen pro Urlaubsjahr pro Kind (max. 25 Tg. im Jahr bei mehreren Kindern). Alleinerziehede haben einen Anspruch von 20 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr (max. 50 Arbeitstage). Die  Krankenkasse bezahlt das Kinderkrankengeld (70% des Bruttolohns, max. 90% des  Nettolohns).</span>
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   Calibri;mso-bidi-theme-font:minor-latin;mso-fareast-language:DE">Der  Sonderurlaub beträgt je Kind bis zu 5 Arbeitstage im Kalenderjahr, in  besonderen Einzelfällen kann der Sonderurlaub für jedes Kind verlängert  werden. Maximal dürfen hier jedoch nur 12 Arbeitstage (für alle Kinder  zusammen) erteilt werden, bei alleinerziehenden dürfen maximal 18 Arbeitstage  erteilt werden.</span> Für das Jahr 2023 sind die Obergrenzen angehoben worden. Maximal dürfen 24 Tage Sonderurlaub  für die Betreuung von Kindern gewährt werden. Alleinerziehenden können bis zu 44 Tage genehmigt werden.
   Calibri;mso-bidi-theme-font:minor-latin;mso-fareast-language:DE">Der  Sonderurlaub beträgt je Kind bis zu 5 Arbeitstage im Kalenderjahr, in  besonderen Einzelfällen kann der Sonderurlaub für jedes Kind verlängert  werden. Maximal dürfen hier jedoch nur 12 Arbeitstage (für alle Kinder  zusammen) erteilt werden, bei alleinerziehenden dürfen maximal 18 Arbeitstage  erteilt werden.</span> Für das Jahr 2023 sind die Obergrenzen angehoben worden. Maximal dürfen 24 Tage Sonderurlaub  für die Betreuung von Kindern gewährt werden. Alleinerziehenden können bis zu 44 Tage genehmigt werden.
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   Calibri;mso-bidi-theme-font:minor-latin;mso-fareast-language:DE">Wenn Kind  und / oder Elternteil privat versichert sind, besteht nach § 29 TV-L ein  Anspruch auf '''bezahlten''' Sonderurlaub von 4 Tagen.</span>
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   Calibri;mso-bidi-theme-font:minor-latin;mso-fareast-language:DE">'''Achtung:'''  Wenn ein Kind privat krankenversichert sind, kann der Elternteil der gesetzlich versichert ist, kein Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V für Ausfalltage beantragen.</span>
   Calibri;mso-bidi-theme-font:minor-latin;mso-fareast-language:DE">'''Achtung:'''  Wenn ein Kind privat krankenversichert sind, kann der Elternteil der gesetzlich versichert ist, kein Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V für Ausfalltage beantragen.</span>
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Aktuelle Version vom 24. Juni 2024, 07:24 Uhr

Sonderurlaub
Organisation BBS insgesamt
Information Information
Verantwortlich Kuznetsov
Schlagworte Sonderurlaub, Krankheit Kind


Sonderurlaub ist dann erforderlich, wenn Beamte oder Angestellte über ihren normalen Erholungsurlaub hinaus bezahlten oder unbezahlten Urlaub benötigen. Dafür gelten folgenden Bestimmungen

Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) i.V.m. Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Nds. SUrlVO

Sonderurlaub ist bereits im Vorhinein, d.h. vor Urlaubsantritt zu beantragen und zu genehmigen. Ist der Anlass nicht vorhersehbar (z.B. Erkrankung eines Kindes), muss die Schule unverzüglich telefonisch informiert und der schriftliche Antrag sofort nach Dienstantritt nachgeholt werden.

Sonderurlaub ist auf das angemessene und notwendige Maß zu begrenzen, da auf die mit Freistellung verbundenen haushaltsmäßigen Belastungen beachtet werden müssen. Grundsätzlich darf die Gesamtdauer höchstens fünf Tage, in Ausnahmefällen zehn Tage, nicht überschreiten. Bei Abweichungen von einer 5-Tage-Woche reduziert sich die Anzahl entsprechend.

Für die Beantragung von Sonderurlaub ist der Vordruck 030_041 (https://www.extra.formularservice.niedersachsen.de/cdmextra/cfs/eject/pdf/282.pdf?MANDANTID=5&FORMUID=030_041) zu verwenden. Verbeamtete Lehrkräfte können den verkürzten Vordruck 030_042 (https://www.extra.formularservice.niedersachsen.de/cdmextra/cfs/eject/pdf/155.pdf?MANDANTID=5&FORMUID=030_042) verwenden.


Regelungen für Beamte

Sonderurlaub unter Wegfall von Bezügen kommt in folgenden Fällen in Betracht

  • Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres (§ 6 Nds. SUrlVO)
  • Urlaub für Tätigkeiten in zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungszusammenarbeit (§ 7 Nds. SUrlVO)
  • Urlaub zum Erwerb einer Zugangsvoraussetzung zu einer Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit (§ 8 Nds. SUrlVO)
  • Urlaub in anderen Fällen (§ 11 Nds. SUrlVO)

Bei einer Beurlaubung ohne Bezüge besteht für den Zeitraum der Beurlaubung kein Anspruch auf Beihilfe, es sei denn, die Beurlaubung ohne Bezüge überschreitet nicht die Dauer eines Monats. In diesen Fällen bleibt der Anspruch auf Beihilfe bestehen.

Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge kommt für folgende Fälle in Betracht

  • Urlaub für Aus- und Fortbildung sowie für Sportveranstaltungen (§ 2 Nds. SUrlVO)
  • Urlaub für Zwecke der Gewerkschaften, Parteien, Kirchen, Organisationen und Verbände (§ 3 Nds. SUrlVO)
  • Urlaub zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten und zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 4 Nds. SUrlVO)
  • Urlaub aus persönlichen Gründen (§ 9 Nds. SUrlVO)
  • Urlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege, Kuren, akute Pflege und Heimfahrten (§§ 9a, 9c, 9d, 10 Nds. SUrlVO)
Sonderurlaub aus persönlichen Gründen nach der Nds. SUrlVO
Aus wichtigen persönlichen Gründen kann, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge im notwendigen Umfang gewährt werden. In den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:
1) Niederkunft der Ehegattin, der Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin 1 Arbeitstag
2) Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, eines Kindes oder eines Elternteils 2 Arbeitstage
3) Umzug aus dienstlichem Anlass

·         Innerhalb Deutschlands

·         In das oder aus dem Ausland

1 Arbeitstag

Bis zu 2 Arbeitstage

4) 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum 1 Arbeitstag
5) ärztliche Behandlung der Beamtin oder des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss Für die notwendige Arbeitszeit
6) Entnahme von Organen und Geweben nach den §§ 8 und 8 a des Transplantationsgesetzes oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach den § 9 des Transfusionsgesetzes, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird Für die notwendige Arbeitszeit
7) für einen Verbesserungsvorschlag

·         Im Bereich der unmittelbaren Landesverwaltung auf Vorschlag des Prüfungsausschusses für das Vorschlagswesen in der niedersächsischen Landesverwaltung und

·         Im Übrigen auf Vorschlag einer nach den jeweiligen Regelungen über das Vorschlagswesen zuständigen Stelle

bis zu 2 Arbeitstage
8) In sonstigen dringenden Fällen bis zu 3 Arbeitstagen


Regelungen für Tarifbeschäftigte

Arbeitsbefreiung aus persönlichen Gründen nach § 29 TV-L

1. Als Fälle, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur folgende Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes 1 Arbeitstag
b) Tod des Ehegatten, eines Lebenspartners im Sinne des Gesetzes, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag
d) 25- und 40-jähriges Dienstjubiläum 1 Arbeitstag
e) schwere Erkrankung
  aa) eines Angehörigen, der in demselben Haushalt lebt 1 Arbeitstag im Kalenderjahr
  bb) eines Kindes unter 12 Jahren wenn kein Anspruch nach § 46 SGB V besteht bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
  cc) einer Betreuungsperson, wenn deshalb die Betreuung eines eigenen Kindes unter 8 Jahren oder eines Kindes mit

körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, das

dauernd pflegebedürftig ist, übernommen werden muss

bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
f) ärztliche Behandlung, wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung

während der Arbeitszeit erfolgen muss

erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit zzgl. erforderlicher Wegezeiten
g) Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten (z.B. Schöffe, Ehrenamt, Ladung zum Gericht) gemäß beigefügter Einladung
2. Im Übrigen kann in sonstigen dringenden Fällen Dienstbefreiung bis zu drei Tagen unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden.
3. Weiterhin besteht die Möglichkeit, in begründeten Fällen Arbeitsbefreiung bei Verzicht auf das Entgelt zu gewähren, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.


Sonderurlaub bei Erkrankung eines Kindes

Für tarifbeschäftigte und beamtete Lehrkräfte sieht die Erteilung des Sonderurlaubs bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren völlig unterschiedlich aus:

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte Beamtete Lehrkräfte
Wenn Kind und Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, besteht gem. § 45 SGB V ein Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub von 10 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr pro Kind (max. 25 Tg. im Jahr bei mehreren Kindern). Alleinerziehede haben einen Anspruch von 20 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr (max. 50 Arbeitstage). Die Krankenkasse bezahlt das Kinderkrankengeld (70% des Bruttolohns, max. 90% des Nettolohns). Der Sonderurlaub beträgt je Kind bis zu 5 Arbeitstage im Kalenderjahr, in besonderen Einzelfällen kann der Sonderurlaub für jedes Kind verlängert werden. Maximal dürfen hier jedoch nur 12 Arbeitstage (für alle Kinder zusammen) erteilt werden, bei alleinerziehenden dürfen maximal 18 Arbeitstage erteilt werden. Für das Jahr 2023 sind die Obergrenzen angehoben worden. Maximal dürfen 24 Tage Sonderurlaub für die Betreuung von Kindern gewährt werden. Alleinerziehenden können bis zu 44 Tage genehmigt werden.
Wenn Kind und / oder Elternteil privat versichert sind, besteht nach § 29 TV-L ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub von 4 Tagen. Achtung: Wenn ein Kind privat krankenversichert sind, kann der Elternteil der gesetzlich versichert ist, kein Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V für Ausfalltage beantragen.

Im Feld Begründung bitte immer eintragen, dass im beantragten Zeitraum keine andere Person im Haushalt zur Betreuung des Kindes verfügbar war.

Urlaub zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes bei Maßnahmen zum Infektionsschutz während der COVID-19-Pandemie

Wenn aufgrund der COVID-19-Pandemie:

  • Schulen, Kitas oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung aus Infektionsschutzgründen vorübergehend geschlossen werden,
  • das Kind die Einrichtung (Schule, Kita etc.) aus Infektionsschutzgründen nicht betreten darf,
  • die zuständigen Behörden aus Infektionsschutzgründen Schul- oder Betriebsferien anordnen oder verlängern,
  • die Präsenzpflicht der besuchten Schule aufgehoben wird,
  • die Einrichtung aufgrund einer behördlichen Empfehlung nicht besucht wird oder
  • der Zugang zu dem sonst genutzten Betreuungsangebot eingeschränkt wird

kann für die Betreuung der Kinder unter 12 Jahren oder der Kinder mit Behinderung eine Freistellung erfolgen.

Für Tarifbeschäftigte

Für Tarifbeschäftige erfolgt eine unbezahlte Freistellung. Nach § 45 SGB V Abs. 2a besteht Anspruch auf Krankengeld für jedes Kind für längstens 30 Arbeitstage (max. 65 Arbeitstage für alle Kinder zusammen) pro Urlaubsjahr. Alleinerziehende haben Anspruch auf Krankengeld für 60 Arbeitstage (max. 130 Arbeitstage für alle Kinder zusammen). Die Regelung ist befristet bis zum 07. April 2023.

Für Beamte

Für Beamte werden maximal 30 Arbeitstage bezahlter Sonderurlaub pro Urlaubsjahr gewährt. In Ausnahmefällen ist ein Überschreiten der Obergrenze möglich. Es werden dann jedoch nur noch die hälftigen Bezüge weitergewährt. Diese Regelung ist an die Befristung in § 45 SGB V Abs. 2a gekoppelt, sie gilt aktuell bis zum 07.04.2023.