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Im Rahmen der Fürsorgepflicht erstattet das Land Niedersachsen seinen Beamtinnen und Beamten Kosten für dienstlich veranlasste Reisen bzw. Maßnahmen (§§ 84 – 86 Niedersächsisches Beamtengesetz – NBG). | Im Rahmen der Fürsorgepflicht erstattet das Land Niedersachsen seinen Beamtinnen und Beamten Kosten für dienstlich veranlasste Reisen bzw. Maßnahmen (§§ 84 – 86 Niedersächsisches Beamtengesetz – NBG). |
Version vom 21. März 2024, 10:59 Uhr
Reisekostenvergütung | |
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Organisation | Verwaltung |
Information | Formular |
Verantwortlich | Hilker |
Schlagworte | Reisekosten, Reisekostenabrechnung, Reisekostenvergütung |
Im Rahmen der Fürsorgepflicht erstattet das Land Niedersachsen seinen Beamtinnen und Beamten Kosten für dienstlich veranlasste Reisen bzw. Maßnahmen (§§ 84 – 86 Niedersächsisches Beamtengesetz – NBG).
Formulare
Antrag Reisekostenvergütung
Ohne einen vorherigen Dienstreiseantrag kann kein Reisekostenantrag gestellt werden. Außnahme: Dauerdienstreisegenehmigung
Verfahren
- Zusammenstellen der Unterlagen: Antrag Reisekosten, Originalbelege
- Antrag Eingangskorb Verwaltung (im Moment im Pädagogischen Forum) Spätestens sechs Monate nach Dienstantritt!
- Überweisung des Betrages
Hinweise
Informationen Regionales Landesamt für Schule und Bildung
Alle Hinweise zu Reisekosten auf den Internet-Seiten der RLSB
Genehmigung und Abrechnung von Fortbildungen, Handreichung der RLSB (Stand 2020)
Wichtige Hinweise
Beantragung spätestens 6 Monate nach Durchführung der Dienstreise