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}}Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben sich mit den Rechteinhabern in einem Gesamtvertrag vom 01.01.2023 bis 31.12.2027 über eine Vereinbarung verständigt, die den Schulen und Lehrkräften Rechtssicherheit für die Nutzung von Unterrichtsmaterialien und grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik für den Unterrichts- und Prüfungsgebrauch im analogen (Papier auf Papier) und digitalen Bereich bietet. | }} | ||
Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben sich mit den Rechteinhabern in einem Gesamtvertrag vom 01.01.2023 bis 31.12.2027 über eine Vereinbarung verständigt, die den Schulen und Lehrkräften Rechtssicherheit für die Nutzung von Unterrichtsmaterialien und grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik für den Unterrichts- und Prüfungsgebrauch im analogen (Papier auf Papier) und digitalen Bereich bietet. | |||
== Eckpunkte == | == Eckpunkte == |
Aktuelle Version vom 24. April 2023, 16:37 Uhr
Urheberrecht | |
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Organisation | BBS insgesamt |
Information | Information |
Verantwortlich | Kohne |
Schlagworte | Urheberrecht, Kopien |
Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben sich mit den Rechteinhabern in einem Gesamtvertrag vom 01.01.2023 bis 31.12.2027 über eine Vereinbarung verständigt, die den Schulen und Lehrkräften Rechtssicherheit für die Nutzung von Unterrichtsmaterialien und grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik für den Unterrichts- und Prüfungsgebrauch im analogen (Papier auf Papier) und digitalen Bereich bietet.
Eckpunkte
Diese Nutzung darf Unterrichtswerke nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen. Mit Ausnahme von Vervielfältigungen für den Prüfungsgebrauch dürfen die Vervielfältigungen nur von den Lehrkräften für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch hergestellt und an ihre eigenen Schülerinnen und Schüler verteilt werden.
Nach dem neuen Gesamtvertrag vom 21.12.2022 sind für den schulischen Bereich die Anfertigung von Kopien und digitalen Scans in folgendem Umfang zulässig:
- maximal 15 % eines vertragsgegenständlichen Werkes, jedoch nicht mehr als 20 Seiten
- Folgende Werke dürfen vollständig genutzt werden:
- Noten im Umfang von maximal 6 Seiten;
- Schriftwerke, mit Ausnahme von Unterrichtswerken, im Umfang von maximal 20 Seiten;
- Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen;
- vergriffene Werke.
Somit darf z. B. ein fünfseitiges Notenblatt oder ein 20-seitiger Comic komplett kopiert werden. Aus einem 20-seitigen Arbeitsheft dürfen dagegen nur drei Seiten vervielfältigt werden, da Arbeitshefte zu den Unterrichtsmaterialien zählen. Für den Unterrichtsgebrauch bestimmte Werke dürfen niemals vollständig vervielfältigt werden. Für diese Werke gilt ausschließlich a).
Die Lehrkräfte können analoge Unterrichtswerke, die ab 2005 erschienen sind, für den eigenen Unterrichtsgebrauch im o.g. Umfang einscannen und diese auch
- digital per E-Mail oder in vergleichbarer Weise an ihre Schülerinnen und Schüler für den Unterrichtsgebrauch (einschließlich der Unterrichtsvorbereitung und -nachbereitung) weitergeben,
- ausdrucken und die Ausdrucke ggf. an die Schülerinnen und Schüler verteilen,
- für ihre Schülerinnen und Schüler über PCs, Whiteboards und/oder Beamer wiedergeben und
- im jeweils erforderlichen Umfang abspeichern, wobei auch ein Abspeichern auf mehreren Speichermedien der Lehrkraft gestattet wird (PC, Whiteboard, iPad, Laptop etc.), jedoch Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden müssen (Passwort etc.).
Weiterführende Informationen
G.L. Siegert: Urheberrecht an Schulen SchVw NI 3/2023