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von Georg Kohnen

Schulpflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Grundsatz
Nach §§ 63 Abs.1 S.1, [https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-SchulGNDV51P65 65 Abs].1 in Verbindung mit § 64 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) besteht grundsätzlich eine 12-jährige Schulpflicht, worunter die Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule zu verstehen ist.


== Grundsatz ==
'''Grundsätzlich endet die Schulpflicht 12 Jahre nach Ihrem Beginn.'''


Auszubildende sind ggf. darüber hinaus für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.


Sprache und Integration
Grundsätzlich besuchen Schüler mindestens 9 Jahre lang Schulen im Primarbereich und im Sekundarbereich I. Anschließend besteht noch eine Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemein bildenden oder einer berufsbildenden Schule.


Ein Ende der Schulpflicht vor Ablauf von 12 Jahren ist in besonderen Fällen gemäß § 70 Abs.6 NSchG möglich. Dabei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.
Im [https://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+ND+%C2%A7+69&psml=bsvorisprod.psml&max=true § 69 NSchG] ist die Schulpflicht in besonderen Fällen geregelt (Krankheit, geschlossene Unterbringung).
In besonderen Fällen ist eine  [[alternative Schulpflichterfüllung]] möglich.
== Sprache und Integration ==
In diese [[Bildungsgang:Sprachlernklasse|Sprach- und Integrationsklasse der Berufseinstiegsschule]] werden neu eingereiste Jugendliche zwischen '''16 und 18 Jahren''' und Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Sprachförderbedarf aus dem Sek I Bereich aufgenommen. Grundsätzlich handelt es sich um einen einjährigen Bildungsgang, der je nach Bedarf unabhängig vom Schuljahresrhythmus eingerichtet werden kann.
In diese [[Bildungsgang:Sprachlernklasse|Sprach- und Integrationsklasse der Berufseinstiegsschule]] werden neu eingereiste Jugendliche zwischen '''16 und 18 Jahren''' und Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Sprachförderbedarf aus dem Sek I Bereich aufgenommen. Grundsätzlich handelt es sich um einen einjährigen Bildungsgang, der je nach Bedarf unabhängig vom Schuljahresrhythmus eingerichtet werden kann.

Version vom 9. September 2022, 11:19 Uhr

Nach §§ 63 Abs.1 S.1, 65 Abs.1 in Verbindung mit § 64 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) besteht grundsätzlich eine 12-jährige Schulpflicht, worunter die Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule zu verstehen ist.

Grundsatz

Grundsätzlich endet die Schulpflicht 12 Jahre nach Ihrem Beginn.

Auszubildende sind ggf. darüber hinaus für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

Grundsätzlich besuchen Schüler mindestens 9 Jahre lang Schulen im Primarbereich und im Sekundarbereich I. Anschließend besteht noch eine Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemein bildenden oder einer berufsbildenden Schule.

Ein Ende der Schulpflicht vor Ablauf von 12 Jahren ist in besonderen Fällen gemäß § 70 Abs.6 NSchG möglich. Dabei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.

Im § 69 NSchG ist die Schulpflicht in besonderen Fällen geregelt (Krankheit, geschlossene Unterbringung).

In besonderen Fällen ist eine alternative Schulpflichterfüllung möglich.


Sprache und Integration

In diese Sprach- und Integrationsklasse der Berufseinstiegsschule werden neu eingereiste Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren und Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Sprachförderbedarf aus dem Sek I Bereich aufgenommen. Grundsätzlich handelt es sich um einen einjährigen Bildungsgang, der je nach Bedarf unabhängig vom Schuljahresrhythmus eingerichtet werden kann.