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von Franz-Josef Nieberding

Sonderurlaub: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. März 2022, 10:27 Uhr

Allgemeines

Sonderurlaub ist dann erforderlich, wenn Beamte oder Angestellte über ihren normalen Erholungsurlaub hinaus bezahlten oder unbezahlten Urlaub benötigen. Dafür gelten folgenden Bestimmungen:

·        Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) i.V.m. Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Nds. SUrlVO

·        § 28 und § 29 TV-L

Sonderurlaub ist bereits im Vorhinein, d.h. vor Urlaubsantritt zu beantragen und zu genehmigen. Ist der Anlass nicht vorhersehbar (z.B. Erkrankung eines Kindes), muss die Schule unverzüglich telefonisch informiert und der schriftliche Antrag sofort nach Dienstantritt nachgeholt werden.

Sonderurlaub ist auf das angemessene und notwendige Maß zu begrenzen, da auf die mit Freistellung verbundenen haushaltsmäßigen Belastungen beachtet werden müssen. Grundsätzlich darf die Gesamtdauer höchstens fünf Tage, in Ausnahmefällen zehn Tage, nicht überschreiten. Bei Abweichungen von einer 5-Tage-Woche reduziert sich die Anzahl entsprechend.

Für die Beantragung von Sonderurlaub ist der verkürzte Vordruck 030_042 (https://www.extra.formularservice.niedersachsen.de/cdmextra/cfs/eject/pdf/155.pdf?MANDANTID=5&FORMUID=030_042) zu verwenden.


Regelungen für Beamte

Sonderurlaub unter Wegfall von Bezügen kommt in folgenden Fällen in Betracht:

  • Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres (§ 6 Nds. SUrlVO)
  • Urlaub für Tätigkeiten in zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungszusammenarbeit (§ 7 Nds. SUrlVO)
  • Urlaub zum Erwerb einer Zugangsvoraussetzung zu einer Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit (§ 8 Nds. SUrlVO)
  • Urlaub in anderen Fällen (§ 11 Nds. SUrlVO)

Bei einer Beurlaubung ohne Bezüge besteht für den Zeitraum der Beurlaubung kein Anspruch auf Beihilfe, es sei denn, die Beurlaubung ohne Bezüge überschreitet nicht die Dauer eines Monats. In diesen Fällen bleibt der Anspruch auf Beihilfe bestehen.

Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge kommt für folgenden Fälle in Betracht:

  • Urlaub für Aus- und Fortbildung sowie für Sportveranstaltungen (§ 2 Nds. SUrlVO)
  • Urlaub für Zwecke der Gewerkschaften, Parteien, Kirchen, Organisationen und Verbände (§ 3 Nds. SUrlVO)
  •   Urlaub zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten und zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 4 Nds. SUrlVO)
  •   Urlaub aus persönlichen Gründen (§ 9 Nds. SUrlVO)
  •   Urlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege, Kuren, akute Pflege und Heimfahrten (§§ 9a, 9c, 9d, 10 Nds. SUrlVO)
Sonderurlaub aus persönlichen Gründen nach der Nds. SUrlVO:
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Regelungen für Tarifbeschäftigte

Arbeitsbefreiung aus persönlichen Gründen nach § 29 TV-L:

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Sonderurlaub bei Erkrankung eines Kindes

Für tarifbeschäftigte und beamtete Lehrkräfte sieht die Erteilung des Sonderurlaubs bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren völlig anders aus: