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von Thomas Kohne

Eltern: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 30. November 2020, 10:30 Uhr

Nach § 88 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) wirken die Erziehungsberechtigten in der Schule mit durch:

  1. Klassenelternschaften,
  2. den Schulelternrat,
  3. Vertreterinnen und Vertreter im Schulvorstand, in Konferenzen und Ausschüssen.

Der Landeselternrat hat in in einer Broschüre die wichtigsten Punkte der Arbeit von Erziehungsberechtigten zusammengefasst.


Klassenelternschaft

Schulelternrat

Elternratswahlen

Information der Erziehungsberechtigten

Die Informationen des Landes und des Landkreises werden den Elternratsvorsitzenden zugeschickt. Als Service bietet die Schule (Frau Apel) eine E-Mail-Verteilerliste an. Die Elternratsvorsitzende