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von Thomas Kohne

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Version vom 30. November 2020, 10:02 Uhr

Nach § 88 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) wirken die Erziehungsberechtigten in der Schule mit durch:

  1. Klassenelternschaften,
  2. den Schulelternrat,
  3. Vertreterinnen und Vertreter im Schulvorstand, in Konferenzen und Ausschüssen.

Der Landeselternrat hat in in einer Broschüre die wichtigsten Punkte der Arbeit von Erziehungsberechtigten zusammengefasst.


Klassenelternschaft

Die Klassenelernschaft