Zuletzt bearbeitet vor 5 Monaten
von Thomas Kohne

Eltern: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
(Die Seite wurde neu angelegt: „Nach § 88 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) wirken die Erziehungsberechtigten in der Schule mit durch: # Klassenelternschaften, # den Schulelternrat, #…“)
 
(Neuer Abschnitt →‎Klassenelternschaft)
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
Zeile 8: Zeile 8:


<br />
<br />
== Klassenelternschaft ==
Die Klassenelernschaft

Version vom 30. November 2020, 10:02 Uhr

Nach § 88 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) wirken die Erziehungsberechtigten in der Schule mit durch:

  1. Klassenelternschaften,
  2. den Schulelternrat,
  3. Vertreterinnen und Vertreter im Schulvorstand, in Konferenzen und Ausschüssen.

Der Landeselternrat hat in in einer Broschüre die wichtigsten Punkte der Arbeit von Erziehungsberechtigten zusammengefasst.


Klassenelternschaft

Die Klassenelernschaft