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Aktuelle Version vom 5. Dezember 2023, 14:26 Uhr
Bildung und Teilhabe (BUT)/Außerschulische Lernförderung | |
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Organisation | Abteilung 5 |
Information | Prozess |
Verantwortlich | Rolf |
Schlagworte | BuT |
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen beinhaltet schwerpunktmäßig auch eine außerschulische Lernförderung
Diese Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Als Nachweis ist eine Bestätigung der Lehrerin oder des Lehrers notwendig.
Es ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich.
Im Bereich der außerschulischen Lernförderung ist eine gesonderte Antragstellung erforderlich. Das Bedeutet, dass der Standardantrag für Bildung und Teilhabe nicht verwendet werden kann. Den passenden Antrag können Sie folgendem Link entnehmen:
Antrag auf außerschulische Lernförderung
Voraussetzungen
Ansprüche auf:
- Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II),
- Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
- Wohngeld
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit der Genehmigung liegt beim Landkreis Osnabrück.
Im Landkreis Osnabrück ist somit die MaßArbeit kAöR die zuständige Behörde.
Bei Fragen z.B. zu der Antragstellung und Ausfüllhinweisen ist die die Schulsozialarbeit ansprechbar.
Anbieter solcher außerschlischen Lernförderung sind u.a.:
Studienkreis Nachhilfe Fürstenau
Studienkreis Nachhilfe Bramsche
Coachingbüro Knieper (DAZ Lehrerin): marlies_knieper@web.de