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von Thomas Kohne

Aufsichtspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Art der Aufsicht hängt von der jeweiligen konkreten Situation ab; ständige Anwesenheit der Lehrkraft ist nicht in jedem Fall zwingend geboten. Die allgemeine Aufsichtspflicht der Schule, die auf der größeren Schutzbedürftigkeit der ihr von den Eltern anvertrauten minderjährigen Schüler beruht, entfällt gegenüber den volljährigen Schülern. Die sich aus dem Schulverhältnis ergebende Fürsorgepflicht der Schule besteht ihnen gegenüber jedoch fort, wenn auch in einer auf dieses Alter abgestimmten Form.  
Die Art der Aufsicht hängt von der jeweiligen konkreten Situation ab; ständige Anwesenheit der Lehrkraft ist nicht in jedem Fall zwingend geboten. Die allgemeine Aufsichtspflicht der Schule, die auf der größeren Schutzbedürftigkeit der ihr von den Eltern anvertrauten minderjährigen Schüler beruht, entfällt gegenüber den volljährigen Schülern. Die sich aus dem Schulverhältnis ergebende Fürsorgepflicht der Schule besteht ihnen gegenüber jedoch fort, wenn auch in einer auf dieses Alter abgestimmten Form.  


== Grundsätzliches zur Aufsichtspflicht der Schule ==
==Grundsätzliches zur Aufsichtspflicht der Schule==


* § 62 NSchG regelt die Grundzüge der Aufsichtspflicht, weitere Einzelheiten finden sich in Verwaltungsvorschriften  
*§ 62 NSchG regelt die Grundzüge der Aufsichtspflicht, weitere Einzelheiten finden sich in Verwaltungsvorschriften
* die Schule trägt die Verantwortung während des Schulbesuchs, da sie die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten für diesen Zeitraum übernimmt
*die Schule trägt die Verantwortung während des Schulbesuchs, da sie die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten für diesen Zeitraum übernimmt
* die Schulordnung ist anzuwenden.
*die Schulordnung ist anzuwenden.


== Delegation von Aufsichtstätigkeiten ==
==Delegation von Aufsichtstätigkeiten==


* Eine Unterstützung gemäß § 62 Abs. 2 NSchG ist durch Mitarbeiter der Schule (s. § 53 NSchG), volljährige Schüler mit deren Einverständnis sowie minderjährigen Schülern bei Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten möglich.
*Eine Unterstützung gemäß § 62 Abs. 2 NSchG ist durch Mitarbeiter der Schule (s. § 53 NSchG), volljährige Schüler mit deren Einverständnis sowie minderjährigen Schülern bei Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten möglich.
* Die Schule muss sich von der Geeignetheit der ausgewählten Personen überzeugen, dies wird bei Beauftragung von Schülern im Klassenbuch festgehalten.
*Die Schule muss sich von der Geeignetheit der ausgewählten Personen überzeugen, dies wird bei Beauftragung von Schülern im Klassenbuch festgehalten.
* Es können nur einzelne Aufgaben der Aufsicht übertragen werden, nicht jedoch die Aufsichtspflicht insgesamt.
*Es können nur einzelne Aufgaben der Aufsicht übertragen werden, nicht jedoch die Aufsichtspflicht insgesamt.


== Inhalt und Grenzen der Aufsichtspflicht ==
==Inhalt und Grenzen der Aufsichtspflicht==


* Die Aufsichtspflicht besteht im Schulgebäude, auf dem Schulgelände, während der Pausen, im Unterricht sowie bei sonstigen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb der Schule
*Die Aufsichtspflicht besteht im Schulgebäude, auf dem Schulgelände, während der Pausen, im Unterricht sowie bei sonstigen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb der Schule
* Die Aufsichtspflicht besteht auch an der Bushaltestelle und unmittelbar vor dem Schulgelände
*Die Aufsichtspflicht besteht auch an der Bushaltestelle und unmittelbar vor dem Schulgelände
* Die Ausübung der Aufsichtspflicht muss für die beaufsichtigten Personen wahrnehmbar sein.
*Die Ausübung der Aufsichtspflicht muss für die beaufsichtigten Personen wahrnehmbar sein.
* Eine besondere Verpflichtung besteht bei Unglücksfällen (Erste Hilfe, ggf. Krankenwagen, Notarzt vgl. Notfallplan)
*Eine besondere Verpflichtung besteht bei Unglücksfällen (Erste Hilfe, ggf. Krankenwagen, Notarzt vgl. Notfallplan)




== Organisation der Aufsichtspflicht ==
==Organisation der Aufsichtspflicht==
4.1 Pausenaufsichten


Die Pausenzeiten, vor allem die großen Pausen, bergen eine erhöhte Gefahr für die Schülerinnen und Schüler, da Schülerinnen und Schüler sich abreagieren wollen, viele zusätzliche Bereiche zugänglich sind und sehr viele Schülerinnen und Schüler von wenigen Lehrkräften beaufsichtigt werden. Deshalb ist es wichtig, dass die Pausenaufsicht aufmerksam wahrgenommen wird. Nicht alle Vorfälle kann die Lehrkraft verhindern, sie muss aber erreichbar sein.
===Pausenaufsichten===
 
Die Aufsicht während der Pausenzeiten ist aufgrund ihrer gesamtschulischen Bedeutung gesondert in der [[Pausenaufsicht]] beschrieben .  
4.1.1 Organisationsverfahren für Pausenaufsicht
 
Da die Pausenaufsicht von besonderer Bedeutung ist, wird diese nach einem festgelegtem Verfahren organisiert:
 
Die Aufsichtsbereiche und –zeiten der BBS Bersenbrück werden von der erweiterten Schulleitung nach Rücksprache mit dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten festgelegt. Die jeweils aktuellen Aufsichtsbereiche sind in iserv eingestellt. Pausenaufsichten werden von jeder Lehrkraft durchgeführt. Eine Reduzierung auf eine Aufsicht erfolgt bei einer planmäßig hälftigen Unterrichtsverpflichtung, sowie allen andern gesetzlichen Vorgaben (z.B. Schwerbehinderung). Zu jedem Planungsdurchlauf startet die Planung nach einer festgelegten Reihenfolge in einer anderen Abteilung. Nach Prüfung durch die erweiterte Schulleitung wird der Pausenaufsichtsplan per E-Mail an alle Lehrkräfte verteilt. Ab Verteilung per E-Mail und Hinweis im Schulleitungsprotokoll gilt der neue Pausenaufsichtsplan. Die jeweils gültige Fassung des Pausenaufsichtsplans kann in iserv abgerufen werden. Änderungswünsche und Anmerkungen können mit der Abteilungsleitung besprochen werden. Eventuelle Änderungen müssen im veröffentlichten Pausenaufsichtsplan in Verantwortung der Abteilungsleitung erfasst werden.
 
4.1.2  Aufenthalt von Schülern während der Pausen in Klassenräumen:
 
Der Aufenthalt von Schülern in Klassenräumen der BBS Bersenbrück kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
 
• Die Mehrheit der Schüler der Klasse ist volljährig
 
• Es handelt sich nicht um einen allgemeinen Klassenraum
 
• Ein aufsichtspflichtiger Schüler für den Zeitraum ist im Klassenbuch festgehalten
 
• Das Bildungsgangteam hat einen Beschluss über diese Möglichkeit gefasst
 
• Die Besonderheit der Pausenaufsicht wird den aufsichtführenden Lehrkräften in geeigneter Weise bekannt gemacht
 
Der Aufenthalt der Schüler in den Klassenräumen stellt eine Ausnahme dar und kann jederzeit von der erweiterten Schulleitung eingeschränkt werden.
 
4.2. Unterrichtsaufsichten


===Unterrichtsaufsichten===
Grundsätzlich ist die Lehrkraft für die Organisation der Aufsicht in ihrem Unterricht verantwortlich. Sie hat bei Verlassen des Klassenraums je nach Schülerschaft geeignete Maßnahmen für die vorübergehende Abwesenheit zu sorgen.  
Grundsätzlich ist die Lehrkraft für die Organisation der Aufsicht in ihrem Unterricht verantwortlich. Sie hat bei Verlassen des Klassenraums je nach Schülerschaft geeignete Maßnahmen für die vorübergehende Abwesenheit zu sorgen.  


Wenn die Lehrkraft erkennt, dass beispielsweise in einer Nachbarklasse oder auf dem Flur eine Aufsicht nicht vorhanden ist oder der Kollege seiner Aufsichtspflicht nicht hinreichend nachkommen kann und das Verhalten der Schüler Schlimmes befürchten lässt, ist die Lehrkraft für die Organisatin geeigneter Maßnahmen verantwortlich.
Wenn die Lehrkraft erkennt, dass beispielsweise in einer Nachbarklasse oder auf dem Flur eine Aufsicht nicht vorhanden ist oder der Kollege seiner Aufsichtspflicht nicht hinreichend nachkommen kann und das Verhalten der Schüler Schlimmes befürchten lässt, ist die Lehrkraft für die Organisatin geeigneter Maßnahmen verantwortlich.


4.3.Aufsicht bei anderen Anlässen
===Aufsicht bei anderen Anlässen===
Die Organisation der Aufsicht für alle anderen Aufsichten wird von den betroffenen Lehrkräften in eigener Verantwortung organisiert.


Die Organisation der Aufsicht für alle anderen Aufsichten wird von den betroffenen Lehrkräften in eigener Verantwortung organisiert.
<span style="color: rgb(77, 77, 77)">Für Schulfahrten gilt Ziffer 7 des Runderlass d. MK vom 01.11.2015, SVBl S. 548</span>
 
<span style="color: rgb(77, 77, 77)">Für Sportunterricht allgemein und für besonders gefahrenträchtige Sportarten gilt  Ziffer 5 des Runderlass d. MK vom 01.10.2011, SVBl. S. 359</span>


Mitgeltende Dokumente in IServ- Lehrer- Prozesse und Verfahren - Aufsicht:
<br />


• Pausenplan aktuell.pdf
==Zusätzliche Informationen==
Informationen zur [[Pausenaufsicht]]


• Aufsichtsbereiche Pausenbereiche BILD und TEXT.pdf
Informationen des RLSB zu [https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schulorganisation/aufsicht-und-haftung/aufsicht-und-haftung-in-der-schule Aufsicht und Haftung]


• Aufsichtspflicht Artikel MK.pdf
<br />
[[Category:B12 Präventiv arbeiten]]
[[Category:F04 Ablauforganisation anpassen]]

Aktuelle Version vom 23. August 2024, 08:17 Uhr

Aufsicht soll präventiv, aktiv und kontinuierlich sein!

Regelungen zur Aufsichtspflicht der Schule enthalten - neben den grundsätzlichen Bestimmungen in § 62 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) - eine Reihe von Erlassen, die aber themenbezogen sind (z. B. zu Schulfahrten und zum Schulsport) und nicht alle denkbaren Facetten der Gesamtthematik erfassen können.

Während des Schulbesuchs liegt die Aufsichtspflicht und damit die Verantwortung für die Schüler bei den Lehrkräften der Schule. Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule sind unter Berücksichtigung möglicher Gefährdung nach Alter, Entwicklungsstand und der Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schüler auszurichten. Aufsichtsbefugnisse dürfen nur insoweit zeitweise geeigneten Hilfskräften übertragen werden, als dadurch im Einzelfall eine angemessene Aufsicht gewährleistet bleibt.

Die Art der Aufsicht hängt von der jeweiligen konkreten Situation ab; ständige Anwesenheit der Lehrkraft ist nicht in jedem Fall zwingend geboten. Die allgemeine Aufsichtspflicht der Schule, die auf der größeren Schutzbedürftigkeit der ihr von den Eltern anvertrauten minderjährigen Schüler beruht, entfällt gegenüber den volljährigen Schülern. Die sich aus dem Schulverhältnis ergebende Fürsorgepflicht der Schule besteht ihnen gegenüber jedoch fort, wenn auch in einer auf dieses Alter abgestimmten Form.

Grundsätzliches zur Aufsichtspflicht der Schule

  • § 62 NSchG regelt die Grundzüge der Aufsichtspflicht, weitere Einzelheiten finden sich in Verwaltungsvorschriften
  • die Schule trägt die Verantwortung während des Schulbesuchs, da sie die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten für diesen Zeitraum übernimmt
  • die Schulordnung ist anzuwenden.

Delegation von Aufsichtstätigkeiten

  • Eine Unterstützung gemäß § 62 Abs. 2 NSchG ist durch Mitarbeiter der Schule (s. § 53 NSchG), volljährige Schüler mit deren Einverständnis sowie minderjährigen Schülern bei Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten möglich.
  • Die Schule muss sich von der Geeignetheit der ausgewählten Personen überzeugen, dies wird bei Beauftragung von Schülern im Klassenbuch festgehalten.
  • Es können nur einzelne Aufgaben der Aufsicht übertragen werden, nicht jedoch die Aufsichtspflicht insgesamt.

Inhalt und Grenzen der Aufsichtspflicht

  • Die Aufsichtspflicht besteht im Schulgebäude, auf dem Schulgelände, während der Pausen, im Unterricht sowie bei sonstigen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb der Schule
  • Die Aufsichtspflicht besteht auch an der Bushaltestelle und unmittelbar vor dem Schulgelände
  • Die Ausübung der Aufsichtspflicht muss für die beaufsichtigten Personen wahrnehmbar sein.
  • Eine besondere Verpflichtung besteht bei Unglücksfällen (Erste Hilfe, ggf. Krankenwagen, Notarzt vgl. Notfallplan)

Organisation der Aufsichtspflicht

Pausenaufsichten

Die Aufsicht während der Pausenzeiten ist aufgrund ihrer gesamtschulischen Bedeutung gesondert in der Pausenaufsicht beschrieben .

Unterrichtsaufsichten

Grundsätzlich ist die Lehrkraft für die Organisation der Aufsicht in ihrem Unterricht verantwortlich. Sie hat bei Verlassen des Klassenraums je nach Schülerschaft geeignete Maßnahmen für die vorübergehende Abwesenheit zu sorgen.

Wenn die Lehrkraft erkennt, dass beispielsweise in einer Nachbarklasse oder auf dem Flur eine Aufsicht nicht vorhanden ist oder der Kollege seiner Aufsichtspflicht nicht hinreichend nachkommen kann und das Verhalten der Schüler Schlimmes befürchten lässt, ist die Lehrkraft für die Organisatin geeigneter Maßnahmen verantwortlich.

Aufsicht bei anderen Anlässen

Die Organisation der Aufsicht für alle anderen Aufsichten wird von den betroffenen Lehrkräften in eigener Verantwortung organisiert.

Für Schulfahrten gilt Ziffer 7 des Runderlass d. MK vom 01.11.2015, SVBl S. 548

Für Sportunterricht allgemein und für besonders gefahrenträchtige Sportarten gilt Ziffer 5 des Runderlass d. MK vom 01.10.2011, SVBl. S. 359


Zusätzliche Informationen

Informationen zur Pausenaufsicht

Informationen des RLSB zu Aufsicht und Haftung