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von Nils Kolker

Nachteilsausgleich: Unterschied zwischen den Versionen

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= Rechtlicher Rahmen des Nachteilsausgleichs - eine Zusammenfassung =
''[https://bbs-bsb.de/iserv/file/-/Groups/Lehrer/FormulareVerfahren/03%20Leitfäden/2023/Rechtlicher%20Rahmen%20Nachteilsausgleich%202023.pdf?show=true (SchVw NI 3/2023)]''


= Rechtlicher Rahmen von Nachteilsausgleich und Notenschutz =
'''Stand: September 2026'''


== 1. Gesetzliche Grundlage ==
Mit Wirkung zum '''1. August 2026''' wurden Nachteilsausgleich und Notenschutz erstmals ausdrücklich im Niedersächsischen Schulgesetz geregelt. Zentrale Rechtsgrundlage ist '''§ 58a NSchG'''.


Die Vorschrift unterscheidet zwischen zwei rechtlich unterschiedlichen Instrumenten:
= Rechtlicher Rahmen des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes =
'''Aktualisierte Informationsgrundlage für berufsbildende Schulen in Niedersachsen – Stand: September 2026'''


* '''Nachteilsausgleich''' nach § 58a Abs. 1 NSchG und
Mit der Einführung des § 58a des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) zum 1. August 2026 erhalten Nachteilsausgleich und Notenschutz eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Die Neuregelung ist insbesondere für die berufsbildenden Schulen von Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für beide Instrumente klarer voneinander abgrenzt.
* '''Notenschutz''' nach § 58a Abs. 2 NSchG.


Beide Instrumente verfolgen das Ziel, Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen eine chancengerechte Leistungsfeststellung zu ermöglichen. Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterscheiden sich jedoch erheblich.
Die bisherige schulische Praxis muss deshalb in mehreren Punkten angepasst werden. Dies betrifft insbesondere den gesetzlichen Anspruch auf Nachteilsausgleich, die Möglichkeit des Notenschutzes bei einer Rechtschreibstörung sowie die Zuständigkeiten und das Verfahren.
 
'''Wichtiger Hinweis zum Rechtsstand:''' Die hochgeladene Verordnung ist eine Anhörungsfassung. Sie enthält noch Platzhalter für das Ausfertigungsdatum und das Inkrafttreten. Die nachfolgenden Ausführungen unterscheiden deshalb zwischen der gesetzlichen Grundlage des § 58a NSchG und den vorgesehenen Konkretisierungen des Verordnungsentwurfs. Letztere dürfen erst nach Prüfung ihrer endgültigen Veröffentlichung als verbindliches Recht angewendet werden.
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= 2. Nachteilsausgleich =
== 1. Ziel und Grundgedanke ==
Nachteilsausgleich und Notenschutz dienen der Chancengleichheit von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen.


== 2.1 Grundsatz ==
Sie sollen verhindern, dass eine Beeinträchtigung dazu führt, dass vorhandene fachliche Kompetenzen nicht angemessen nachgewiesen werden können.
Nach § 58a Abs. 1 NSchG erhalten Schülerinnen und Schüler einen Nachteilsausgleich, wenn sie '''erheblich darin beeinträchtigt sind, ihr tatsächlich vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen'''.


Der Nachteilsausgleich besteht in einer nach '''Art und Umfang erforderlichen Anpassung der Bedingungen bei Leistungsnachweisen und Abschlussprüfungen'''.
Die neue Regelung unterscheidet drei Instrumente:


Entscheidend ist:
* '''Individuelle Unterstützung:''' Pädagogische, didaktische und organisatorische Maßnahmen zur Unterstützung des Lernprozesses.
* '''Nachteilsausgleich:''' Anpassung der Bedingungen der Leistungsfeststellung, ohne die wesentlichen fachlichen Anforderungen zu verändern.
* '''Notenschutz:''' Unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen kann auf die Bewertung einzelner fachlicher Anforderungen oder Leistungen verzichtet werden.


'''Das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen muss vollständig gewahrt bleiben.'''
Die drei Instrumente verfolgen unterschiedliche Ziele und sind rechtlich voneinander abzugrenzen.


Der Nachteilsausgleich verändert daher grundsätzlich nicht die zu prüfenden Kompetenzen oder den Bewertungsmaßstab. Er verändert die Bedingungen, unter denen eine Schülerin oder ein Schüler die geforderte Leistung erbringen kann.
== 2. Rechtliche Grundlagen ==
Zentrale gesetzliche Grundlage ist § 58a NSchG. Ergänzend sind die für den jeweiligen Bildungsgang geltenden schulrechtlichen Vorschriften zu beachten.


== 2.2 Voraussetzungen ==
Der vorliegende Verordnungsentwurf sieht eine eigenständige Verordnung über individuelle Unterstützungsmaßnahmen, Nachteilsausgleich und Notenschutz vor.
Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist nicht allein das Vorliegen einer bestimmten Diagnose entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine erhebliche Beeinträchtigung besteht, aufgrund derer die Schülerin oder der Schüler das tatsächlich vorhandene Leistungsvermögen unter den regulären Bedingungen nicht angemessen darstellen kann.


Zwischen der Beeinträchtigung und der konkreten Leistungssituation muss daher ein nachvollziehbarer Zusammenhang bestehen.
Ihr Anwendungsbereich soll grundsätzlich auch die berufsbildenden Schulen umfassen. Ausgenommen sind nach § 1 des Entwurfs insbesondere das Berufliche Gymnasium, bestimmte Berufsfachschulen im Gesundheitsbereich sowie die dort genannten Pflegeschulen. Für diese Bildungsgänge gelten beziehungsweise sollen besondere Regelungen gelten.


Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind '''individuell und bezogen auf die konkrete Beeinträchtigung''' festzulegen.
Für das Berufliche Gymnasium sieht Artikel 5 des Entwurfs beispielsweise die entsprechende Anwendung der Regelungen für die gymnasiale Oberstufe vor.


Ein Nachteilsausgleich darf nicht zu einer Überkompensation führen.
Die rechtlichen Grundlagen sind damit künftig nach Schulform und gegebenenfalls nach Prüfungsart zu unterscheiden.
 
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== 2.3 Mögliche Maßnahmen ==
Abhängig von der individuellen Beeinträchtigung können insbesondere Anpassungen der äußeren Prüfungs- bzw. Leistungsbedingungen in Betracht kommen, beispielsweise:


* Verlängerung der Bearbeitungszeit,
== 3. Individuelle Unterstützung im Unterricht ==
* Gewährung zusätzlicher Pausen,
Eine wesentliche Ergänzung gegenüber dem bisherigen Informationstext ist die ausdrückliche Unterscheidung zwischen individueller Unterstützung und Nachteilsausgleich.
* Bereitstellung eines geeigneten oder separaten Arbeitsraumes,
* Verwendung erforderlicher technischer oder sonstiger Hilfsmittel,
* Anpassungen der Darbietungsform einer Aufgabenstellung,
* organisatorische Anpassungen bei der Durchführung eines Leistungsnachweises.


Welche Maßnahme geeignet und erforderlich ist, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
Individuelle Unterstützung soll grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern zugutekommen.


Nicht zulässig ist es im Rahmen eines Nachteilsausgleichs, das '''fachliche Anforderungsniveau abzusenken'''.
Sie umfasst pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen sowie technische Hilfen, soweit die Leistungsfeststellung nicht berührt wird.
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= 3. Nachteilsausgleich und Leistungsbewertung =
Nach § 2 des Verordnungsentwurfs kommen beispielsweise folgende Maßnahmen infrage:
Beim Nachteilsausgleich bleibt der allgemeine fachliche Bewertungsmaßstab bestehen.


Das bedeutet:
* Bereitstellung besonderer Arbeitsmittel und technischer Hilfen.
* Individuelle Erläuterung von Arbeitsanweisungen.
* Verstärkte Visualisierung und Verbalisierung von Unterrichtsinhalten.
* Individuelle Pausenregelungen.
* Anpassung von Bearbeitungszeiten und Arbeitsumfängen im Unterricht.
* Binnendifferenzierende Maßnahmen.


'''Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen der Leistungserbringung, nicht die fachlichen Anforderungen an die Leistung.'''
Individuelle Unterstützung ist nach dem Entwurf Aufgabe der jeweiligen Lehrkraft. Sie setzt weder einen förmlichen Antrag noch zwingend eine ärztliche Diagnose voraus.


Eine Schülerin oder ein Schüler muss grundsätzlich dieselben fachlichen Kompetenzen nachweisen wie die übrigen Schülerinnen und Schüler.
'''Entscheidend ist die Abgrenzung zur Leistungsfeststellung:''' Solange eine Maßnahme ausschließlich den Unterricht und den Kompetenzerwerb unterstützt, handelt es sich um individuelle Unterstützung. Wird dagegen die Durchführung eines Leistungsnachweises angepasst, ist zu prüfen, ob ein Nachteilsausgleich vorliegt.
 
Soll dagegen aufgrund einer Beeinträchtigung von der Bewertung bestimmter fachlicher Anforderungen abgesehen werden, handelt es sich nicht mehr um einen Nachteilsausgleich, sondern gegebenenfalls um '''Notenschutz nach § 58a Abs. 2 NSchG'''.
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= 4. Notenschutz =
== 4. Nachteilsausgleich ==


== 4.1 Grundsatz ==
=== 4.1 Voraussetzungen ===
Vom Nachteilsausgleich ist der '''Notenschutz''' rechtlich klar zu unterscheiden.
Nach § 58a Abs. 1 NSchG erhalten Schülerinnen und Schüler bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Nachteilsausgleich.


Nach § 58a Abs. 2 NSchG kann von der Bewertung in einzelnen Fächern oder von der Bewertung abgrenzbarer fachlicher Anforderungen in Leistungsnachweisen und Abschlussprüfungen abgesehen werden.
Voraussetzung ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit, das tatsächlich vorhandene Leistungsvermögen darzustellen.


Damit greift der Notenschutz – anders als der Nachteilsausgleich – unmittelbar in die Leistungsbewertung ein.
Der Verordnungsentwurf konkretisiert dies dahingehend, dass der Nachweis des Leistungsstandes aufgrund einer Beeinträchtigung wesentlich erschwert sein muss.


Notenschutz ist nur unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen zulässig.
Als mögliche Beeinträchtigungen werden insbesondere genannt:


== 4.2 Voraussetzungen ==
* Stark ausgeprägte Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen.
Notenschutz kann nach § 58a Abs. 2 NSchG in Betracht kommen, wenn
* Autismus-Spektrum-Störung.
* ADHS beziehungsweise ADS.
* Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf in bestimmten Förderschwerpunkten.
* Physische Beeinträchtigungen.
* Psychische Beeinträchtigungen.


# eine '''körperlich-motorische Beeinträchtigung''', eine '''Beeinträchtigung beim Sprechen''', eine '''Sinnesschädigung''', eine '''Autismus-Spektrum-Störung''' oder eine '''Lese-Rechtschreib-Störung''' vorliegt,
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
# aufgrund dieser Beeinträchtigung eine Leistung oder Teilleistung '''auch unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht erbracht''' und auch nicht durch eine andere vergleichbare Leistung ersetzt werden kann,
# der Nachweis der '''wesentlichen Kompetenzen, die mit dem Zeugnis bescheinigt werden''', davon unberührt bleibt und
# die Erziehungsberechtigten bzw. bei Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler den Notenschutz '''beantragen'''.


Die Voraussetzungen müssen im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
Eine Diagnose begründet jedoch nicht automatisch einen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen der Beeinträchtigung auf die jeweilige Leistungsfeststellung.


Ein Notenschutz darf insbesondere nicht dazu führen, dass ein Abschluss bescheinigt wird, obwohl wesentliche mit diesem Abschluss verbundene Kompetenzen nicht nachgewiesen wurden.
=== 4.2 Zulässige Maßnahmen ===
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Der Verordnungsentwurf enthält einen umfangreichen Katalog möglicher Maßnahmen.


= 5. Zeugnisvermerk beim Notenschutz =
Neben den bereits bekannten Anpassungen wie Schreibzeitverlängerung und technischen Hilfsmitteln werden ausdrücklich weitere Möglichkeiten genannt.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz besteht hinsichtlich des Zeugnisses.


§ 58a Abs. 2 NSchG bestimmt ausdrücklich:
Dazu gehören unter anderem:
{| class="wikitable"
!Maßnahme
!Beispiel
|-
|Verlängerung der Bearbeitungszeit
|Zusätzliche Zeit bei schriftlichen Leistungsnachweisen
|-
|Methodisch-didaktische Hilfen
|Strukturierungshilfen oder zusätzliches Vorlesen einzelner Aufgaben
|-
|Anpassung der Prüfungsform
|Ersatz einzelner mündlicher durch schriftliche Leistungsfeststellungen oder umgekehrt
|-
|Technische Hilfsmittel
|Behinderungsspezifische Arbeitsmittel
|-
|Anpassung der Prüfungsumgebung
|Störungsfreier Raum oder Leistungsfeststellung in einer Einzelsituation
|-
|Zusätzliche Pausen
|Individuell festgelegte Unterbrechungen
|-
|Schreibassistenz
|Unterstützung bei besonders schweren Beeinträchtigungen
|-
|Quantitative Anpassung
|Reduzierung der Aufgabenanzahl bei unverändertem inhaltlichem Anforderungsprofil
|-
|Anpassung mündlicher Prüfungen
|Verlängerung der Vorbereitungszeit
|}
Besonders hervorzuheben ist die Möglichkeit, die Aufgabenanzahl zu reduzieren, sofern das inhaltliche Anforderungsprofil unverändert bleibt.


'''Art und Umfang des gewährten Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken.'''
Auch der Wechsel zwischen mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen ist nach dem Entwurf unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.


Damit wird transparent gemacht, dass bestimmte Leistungen oder abgrenzbare fachliche Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt in die Bewertung eingeflossen sind.
'''Die wesentlichen fachlichen Anforderungen müssen bei sämtlichen Maßnahmen erhalten bleiben.'''
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= 6. Lese-Rechtschreib-Störung =
=== 4.3 Besonderheiten an berufsbildenden Schulen ===
Mit § 58a NSchG hat sich die Rechtslage hinsichtlich der Lese-Rechtschreib-Störung wesentlich verändert.
Für die berufliche Bildung enthält § 3 Abs. 1 des Verordnungsentwurfs eine zusätzliche Einschränkung.


Eine '''Lese-Rechtschreib-Störung''' wird in § 58a Abs. 2 NSchG ausdrücklich als eine Beeinträchtigung genannt, bei der grundsätzlich Notenschutz in Betracht kommen kann.
Ein Nachteilsausgleich kann nur gewährt werden, soweit die durch die Leistungsfeststellung zu ermittelnde Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.


Damit ist die frühere pauschale Aussage, dass insbesondere im Sekundarbereich II ausschließlich ein Nachteilsausgleich, jedoch kein Notenschutz möglich sei, in dieser Form nicht mehr zutreffend.
Das bedeutet beispielsweise, dass eine fachlich unverzichtbare berufliche Kompetenz nicht durch einen Nachteilsausgleich ersetzt oder von der Bewertung ausgenommen werden darf.


Zu unterscheiden ist auch hier:
Die konkrete Maßnahme muss daher stets unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungsberufs beziehungsweise Bildungsgangs geprüft werden.
 
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=== Nachteilsausgleich ===
Ist die Schülerin oder der Schüler erheblich darin beeinträchtigt, vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geeignete Anpassungen der Leistungsbedingungen vorgenommen werden.
 
Das fachliche Anforderungsniveau bleibt unverändert.


=== Notenschutz ===
== 5. Verfahren zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs ==
Kann eine bestimmte Leistung oder Teilleistung aufgrund der Lese-Rechtschreib-Störung auch mit Nachteilsausgleich nicht erbracht und nicht durch eine vergleichbare Leistung ersetzt werden, kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 58a Abs. 2 NSchG auf Antrag Notenschutz in Betracht kommen.
Der Verordnungsentwurf konkretisiert das Verfahren in mehreren Punkten.


Eine pauschale Nichtbewertung der Rechtschreibleistung allein aufgrund des Vorliegens einer Lese-Rechtschreib-Störung ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Erforderlich bleibt eine Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall.
=== Antragstellung ===
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Ein gesonderter Antrag der Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerinnen und Schüler ist für den Nachteilsausgleich nach dem Entwurf nicht erforderlich.


= 7. Rechenstörung / Dyskalkulie =
Die Schule muss deshalb auch dann prüfen, ob ein Nachteilsausgleich notwendig ist, wenn kein förmlicher Antrag gestellt wurde.
Bei einer Rechenstörung ist zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz besonders sorgfältig zu unterscheiden.


== Nachteilsausgleich ==
=== Ärztliche Gutachten ===
Ein Nachteilsausgleich kann grundsätzlich auch bei einer Rechenstörung in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des § 58a Abs. 1 NSchG erfüllt sind.
Ein ärztliches Gutachten ist für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht zwingend erforderlich.


Dabei gilt auch hier:
Liegen ärztliche Unterlagen vor, sind diese in die Entscheidung einzubeziehen. Die darin enthaltenen Empfehlungen sind für die Schule jedoch nicht bindend.


'''Die fachlichen Leistungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht abgesenkt werden.'''
=== Zuständigkeit ===
Nach § 5 des Entwurfs entscheidet grundsätzlich die Klassenkonferenz über die Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz.


Ist eine mathematische oder rechnerische Kompetenz selbst Gegenstand der Leistungsfeststellung, darf diese Kompetenz durch den Nachteilsausgleich daher nicht ersetzt oder von der Bewertung ausgenommen werden.
Die geplanten Konferenzbeschlüsse zum Nachteilsausgleich müssen den Betroffenen beziehungsweise ihren Erziehungsberechtigten rechtzeitig und umfassend mitgeteilt werden.


== Notenschutz ==
=== Dokumentation ===
Für die Rechenstörung enthält § 58a Abs. 2 NSchG eine ausdrückliche Sonderregelung.
Individuelle Unterstützungsmaßnahmen und Nachteilsausgleiche sollen dokumentiert, regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden.


Danach kann bei Schülerinnen und Schülern mit einer Rechenstörung auf Antrag der Erziehungsberechtigten '''bis zum Ende des 4. Schuljahrgangs''' von einer Bewertung der Leistung im Rechnen abgesehen werden.
Die Dokumentation sollte insbesondere die festgestellte Beeinträchtigung der Leistungserbringung, die beschlossenen Maßnahmen sowie deren Umfang und Dauer nachvollziehbar festhalten.


Für Schülerinnen und Schüler einer berufsbildenden Schule kommt ein solcher Notenschutz hinsichtlich der Rechenleistung auf Grundlage dieser Regelung daher nicht in Betracht.
Eine Überkompensation ist zu vermeiden.
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= 8. Verfahren und Einzelfallentscheidung =
== 6. Notenschutz ==
Nachteilsausgleich und Notenschutz dürfen nicht schematisch allein aufgrund einer Diagnose gewährt werden.
Der Notenschutz stellt die bedeutendste inhaltliche Änderung gegenüber dem bisherigen Informationstext dar.


Entscheidend sind insbesondere
Während beim Nachteilsausgleich die Bedingungen der Leistungsfeststellung verändert werden, kann beim Notenschutz unter bestimmten Voraussetzungen auf die Bewertung einzelner Leistungen oder fachlicher Anforderungen verzichtet werden.


* die konkrete Beeinträchtigung,
Notenschutz ist jedoch ausschließlich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
* deren Auswirkungen auf die jeweilige Leistungssituation,
* das tatsächlich vorhandene Leistungsvermögen,
* die zu überprüfenden fachlichen Kompetenzen,
* die Geeignetheit und Erforderlichkeit der vorgesehenen Maßnahme sowie
* die Wahrung des fachlichen Anforderungsniveaus.


Die Entscheidung und die zugrunde liegenden Erwägungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Der Verordnungsentwurf konkretisiert die möglichen Formen des Notenschutzes.


Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs sind so festzulegen, dass die bestehende Beeinträchtigung angemessen ausgeglichen wird, ohne der Schülerin oder dem Schüler gegenüber anderen Prüflingen einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil zu verschaffen.
=== 6.1 Körperliche und motorische Beeinträchtigungen ===
 
Bei körperlichen und motorischen Beeinträchtigungen kann auf Prüfungsteile verzichtet werden, die aufgrund der Beeinträchtigung nicht erbracht werden können.
Bei längerfristig gewährten Maßnahmen sollte regelmäßig geprüft werden, ob die Voraussetzungen und der festgelegte Umfang weiterhin bestehen.
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= 9. Nachteilsausgleich und Förderung =
=== 6.2 Sprachliche Beeinträchtigungen und Autismus ===
Nachteilsausgleich und pädagogische Förderung erfüllen unterschiedliche Funktionen.
Bei Mutismus, vergleichbaren Sprachbehinderungen sowie Autismus mit Auswirkungen auf die pragmatisch-kommunikative Ebene kann auf mündliche Leistungen oder Prüfungsteile verzichtet werden, die ein Sprechen voraussetzen.


'''Fördermaßnahmen''' sollen Schülerinnen und Schüler dabei unterstützen, Kompetenzen aufzubauen oder bestehende Schwierigkeiten zu reduzieren.
=== 6.3 Beeinträchtigungen des Hörens und Sehens ===
Bei entsprechenden Beeinträchtigungen kann auf Prüfungsteile verzichtet werden, die ein Hören beziehungsweise Sehen voraussetzen.


Der '''Nachteilsausgleich''' dient dagegen dazu, eine bestehende erhebliche Beeinträchtigung bei der Darstellung des bereits vorhandenen Leistungsvermögens auszugleichen.
=== 6.4 Rechtschreibstörung ===
Bei einer Rechtschreibstörung kann auf die Bewertung der Rechtschreibleistung verzichtet werden.


Förderung und Nachteilsausgleich können deshalb nebeneinander erforderlich sein.
Dies ist auch für die berufsbildenden Schulen von besonderer Bedeutung.
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= 10. Berufsbildende Schulen =
Die bisherige pauschale Aussage, dass ein Notenschutz bei Rechtschreibstörungen im Sekundarbereich II grundsätzlich ausgeschlossen sei, ist aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung nicht mehr zutreffend.
§ 58a NSchG gilt als gesetzliche Grundlage auch für Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen.


Für die schulische Praxis sind zusätzlich die für die jeweilige Schulform und den jeweiligen Bildungsgang geltenden schulrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Ein solcher Notenschutz setzt allerdings voraus, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


Insbesondere bei berufsqualifizierenden Bildungsgängen muss geprüft werden, welche Kompetenzen für den jeweiligen Abschluss wesentlich sind. Ein Nachteilsausgleich darf das fachliche Anforderungsniveau nicht verändern; ein Notenschutz darf den Nachweis der mit dem Zeugnis bescheinigten wesentlichen Kompetenzen nicht berühren.
=== 6.5 Lesestörung ===
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Der Verordnungsentwurf sieht einen Verzicht auf die Bewertung der Leseleistung ausdrücklich für die Schuljahrgänge 3 und 4 vor.


= 11. Kammerprüfungen =
Daraus ergibt sich keine entsprechende allgemeine Möglichkeit für die berufsbildenden Schulen.
Von schulischen Leistungsnachweisen und schulischen Abschlussprüfungen sind Prüfungen vor zuständigen Stellen wie beispielsweise Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern zu unterscheiden.


Ein von der Schule gewährter Nachteilsausgleich gilt '''nicht automatisch für eine Kammerprüfung'''.
=== 6.6 Rechenstörung ===
Bei einer Rechenstörung sieht der Entwurf ausschließlich für die Schuljahrgänge 3 und 4 bestimmte Möglichkeiten des Notenschutzes vor.


Für Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz bestehen eigene Regelungen. Nach § 65 BBiG sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere
In weiterführenden Schuljahrgängen kommen dagegen insbesondere individuelle Unterstützung und Nachteilsausgleich infrage.


* die Dauer von Prüfungszeiten,
Für die berufsbildenden Schulen ergibt sich daraus keine allgemeine Möglichkeit, auf die Bewertung mathematischer Kompetenzen aufgrund einer Rechenstörung zu verzichten.
* die Zulassung von Hilfsmitteln und
* die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter.


Über Art und Umfang entsprechender Prüfungsanpassungen entscheidet die jeweils zuständige Stelle nach den für die betreffende Prüfung geltenden Bestimmungen.
=== 6.7 Zusätzliche Einschränkungen an berufsbildenden Schulen ===
Nach § 4 Abs. 9 des Entwurfs darf Notenschutz an berufsbildenden Schulen nur gewährt werden, soweit dadurch die sachlichen Zusammenhänge mit der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung nicht berührt werden.


Betroffene Auszubildende sollten daher frühzeitig darauf hingewiesen werden, dass ein gegebenenfalls erforderlicher Nachteilsausgleich für die Kammerprüfung '''gesondert bei der zuständigen Stelle beantragt''' werden muss.
Damit ist insbesondere sicherzustellen, dass die wesentlichen beruflichen Kompetenzen trotz Notenschutz nachgewiesen werden.
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= 12. Datenschutz =
== 7. Verfahren beim Notenschutz ==
Angaben über Erkrankungen, Behinderungen, Diagnosen oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen können besonders schutzbedürftige personenbezogene Daten darstellen.
Im Gegensatz zum Nachteilsausgleich setzt der Notenschutz nach dem Verordnungsentwurf einen '''schriftlichen Antrag'''voraus.


Entsprechende Unterlagen und Informationen dürfen daher nur im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Durchführung des schulischen Verfahrens benötigen.
Dieser ist durch die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler zu stellen.


Für die schulische Entscheidung ist insbesondere relevant, '''welche konkreten Auswirkungen eine Beeinträchtigung auf die Leistungserbringung hat und welcher Ausgleich erforderlich ist'''.
Ab dem fünften Schuljahrgang sieht der Entwurf grundsätzlich die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens vor.
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= 13. Abgrenzung auf einen Blick =
Alternativ kann unter den dort genannten Voraussetzungen ein Bescheid der Eingliederungshilfe oder ein Fördergutachten zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ausreichen.
'''Nachteilsausgleich'''


Beeinträchtigung der Darstellung des vorhandenen Leistungsvermögens
Aus den Unterlagen müssen Art und Umfang der Beeinträchtigung hervorgehen.


→ Bedingungen der Leistungserbringung werden angepasst
Über den Notenschutz entscheidet nach dem Entwurf grundsätzlich die Klassenkonferenz.


→ fachliches Anforderungsniveau bleibt erhalten
Bei einem Schulwechsel prüft die aufnehmende Schule eigenverantwortlich, welche Maßnahmen weiterhin erforderlich sind.


→ Bewertung erfolgt grundsätzlich nach dem regulären fachlichen Maßstab.
Ein bewilligter Notenschutz kann auf schriftlichen Antrag der Betroffenen beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten beendet werden. Für den Verzicht sieht der Entwurf eine besondere Frist zu Beginn des Schuljahres vor.
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'''Notenschutz'''
== 8. Auswirkungen auf die Leistungsbewertung und das Zeugnis ==
Die Unterscheidung zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz ist auch für die Zeugniserstellung wesentlich.


Bestimmte Leistung oder Teilleistung kann aufgrund einer gesetzlich erfassten Beeinträchtigung trotz Nachteilsausgleich nicht erbracht oder durch eine vergleichbare Leistung ersetzt werden
'''Nachteilsausgleich:''' Ein gewährter Nachteilsausgleich wird nach dem Verordnungsentwurf nicht im Zeugnis aufgeführt.


→ von der Bewertung bestimmter Fächer oder abgrenzbarer fachlicher Anforderungen kann unter den Voraussetzungen des § 58a Abs. 2 NSchG abgesehen werden
'''Notenschutz:''' Wird Notenschutz gewährt, muss ein entsprechender Hinweis in die Zeugnisbemerkungen aufgenommen werden.


→ wesentliche Kompetenzen des Abschlusses müssen weiterhin nachgewiesen werden
Der Hinweis benennt die nicht erbrachte oder nicht bewertete fachliche Leistung.


→ Antrag erforderlich
Die zugrunde liegende Diagnose, Beeinträchtigung oder Erkrankung darf dagegen nicht im Zeugnis genannt werden.


→ Art und Umfang des Notenschutzes werden im Zeugnis vermerkt.
Diese Regelung gilt nach dem Entwurf auch dann, wenn der Notenschutz lediglich während eines Teils des Berichtszeitraums gewährt wurde.
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= 14. Rechtliche Grundlagen =
== 9. Besondere Regelungen für das Berufliche Gymnasium ==
Maßgebliche gesetzliche Grundlage ist insbesondere:
Für das Berufliche Gymnasium sieht der Verordnungsentwurf eine eigenständige Regelungssystematik vor.


'''§ 58a Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) – Nachteilsausgleich und Notenschutz''', in Kraft seit dem 1. August 2026.
Danach sollen die Bestimmungen der gymnasialen Oberstufe entsprechend gelten.


Für berufsbildende Schulen sind daneben insbesondere die jeweils geltende '''Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)''' und die '''Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)''' zu berücksichtigen.
Der Nachteilsausgleich ist in diesem Bereich auf die Anpassung der äußeren Bedingungen der Leistungserbringung beschränkt. Die Grundsätze der Leistungsbewertung müssen gewahrt bleiben.


Bei Kammerprüfungen gelten die für die jeweilige zuständige Stelle maßgeblichen Vorschriften; für die Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz ist insbesondere '''§ 65 BBiG''' zu beachten.
Bei einer Rechtschreibstörung soll unter den vorgesehenen Voraussetzungen ebenfalls Notenschutz möglich sein.


'''Hinweis zum Rechtsstand:'''
Über Nachteilsausgleich und Notenschutz entscheidet grundsätzlich die zuständige Konferenz. Für die Abiturprüfung sieht der Entwurf dagegen die Entscheidung durch die Prüfungskommission vor.


§ 58a NSchG ist geltendes Recht. Soweit konkretisierende untergesetzliche Regelungen zu Nachteilsausgleich und Notenschutz für die berufsbildenden Schulen noch nicht in endgültiger Fassung veröffentlicht sind, dürfen Entwurfsfassungen nicht wie geltendes Recht behandelt werden. Bei Entscheidungen sind daher die jeweils aktuell veröffentlichten schulrechtlichen Bestimmungen zugrunde zu legen.
Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Artikeln 2, 3 und 5 des Verordnungsentwurfs enthalten.
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== Übersicht als One-Pager ==
== 10. Nachteilsausgleich bei Kammerprüfungen ==
[[Datei:ChatGPT Image 21. Sept. 2026, 09 57 55.png|mini|One Pager NTA|zentriert]]
Schulische Leistungsfeststellungen und Prüfungen vor den zuständigen Kammern sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.
 
Ein von der Schule gewährter Nachteilsausgleich wird nicht automatisch für eine Kammerprüfung übernommen.
 
Für Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz sind insbesondere die Regelungen des § 65 BBiG maßgeblich. Bei Prüfungen im Handwerk sind zusätzlich die einschlägigen Vorschriften der Handwerksordnung zu beachten.


Betroffene Auszubildende müssen sich daher rechtzeitig über das Antragsverfahren und die erforderlichen Nachweise bei der zuständigen Kammer informieren.


Die Entscheidung erfolgt nach den für die jeweilige Prüfung geltenden rechtlichen Bestimmungen.
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== 11. Zentrale Grundsätze für die schulische Praxis ==
Bei der Entscheidung über individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz sind insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen:


# '''Einzelfallentscheidung:''' Maßnahmen müssen auf die konkrete Beeinträchtigung und deren Auswirkungen auf die jeweilige Leistungssituation abgestimmt sein.
# '''Verhältnismäßigkeit:''' Art und Umfang der Maßnahmen müssen geeignet und erforderlich sein.
# '''Wahrung der Leistungsanforderungen:''' Ein Nachteilsausgleich darf die wesentlichen fachlichen Anforderungen nicht verändern.
# '''Keine Überkompensation:''' Die Maßnahmen dürfen keinen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil schaffen.
# '''Dokumentation und Überprüfung:''' Beschlossene Maßnahmen sind nachvollziehbar festzuhalten und regelmäßig zu überprüfen.
# '''Datenschutz:''' Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur im erforderlichen Umfang verarbeitet werden.
# '''Besonderheiten der beruflichen Bildung:''' Die für den jeweiligen Beruf oder Abschluss wesentlichen Kompetenzen müssen erhalten bleiben.


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== 12. Fazit für die Praxis an berufsbildenden Schulen ==
Die neue gesetzliche Grundlage und die vorgesehenen konkretisierenden Regelungen führen zu einer klareren Unterscheidung zwischen individueller Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz.


Für die schulische Praxis ergeben sich insbesondere folgende Konsequenzen:


'''Erstens:''' Ein Nachteilsausgleich ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu gewähren. Ein gesondertes Antragsverfahren oder eine ärztliche Diagnose dürfen nicht pauschal als zwingende Voraussetzungen verlangt werden.


'''Zweitens:''' Die Schule muss individuell prüfen, welche Maßnahmen geeignet und erforderlich sind. Der Verordnungsentwurf eröffnet hierfür einen umfangreichen Maßnahmenkatalog, der über eine reine Schreibzeitverlängerung hinausgeht.


'''Drittens:''' Notenschutz ist nunmehr ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Dies betrifft insbesondere auch die Möglichkeit, bei einer Rechtschreibstörung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichten.


'''Viertens:''' Für die berufsbildenden Schulen gelten besondere Grenzen. Nachteilsausgleich und Notenschutz dürfen den Nachweis der für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung wesentlichen Kompetenzen nicht beeinträchtigen.


'''Fünftens:''' Die Schule muss Nachteilsausgleich und Notenschutz verfahrensrechtlich unterscheiden. Insbesondere hinsichtlich Antragstellung, erforderlicher Nachweise und Zeugnisvermerke bestehen unterschiedliche Anforderungen.


Die schulinterne Verfahrensweise sollte daher entsprechend aktualisiert werden. Vor der verbindlichen Anwendung der im Verordnungsentwurf enthaltenen Detailregelungen ist allerdings zu prüfen, ob und mit welchem Wortlaut die endgültige Verordnung in Kraft getreten ist.


'''Rechtsgrundlagen:''' Art. 3 GG; § 58a NSchG; einschlägige schulformbezogene Verordnungen; § 65 BBiG; einschlägige Bestimmungen der HwO. Ergänzende Grundlage dieser Zusammenfassung ist die hochgeladene Anhörungsfassung der Verordnung zur Einführung und Änderung schulrechtlicher Verordnungen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz.




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== Übersicht als One-Pager ==
[[Datei:ChatGPT Image 21. Sept. 2026, 09 57 55.png|mini|One Pager NTA|zentriert]]





Aktuelle Version vom 24. September 2026, 06:32 Uhr

Nachteilsausgleich
Organisation BBS insgesamt
OE Verantwortung
Information Information
Verantwortlich Kolker
Schlagworte Nachteilsausgleich




Rechtlicher Rahmen des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes

Aktualisierte Informationsgrundlage für berufsbildende Schulen in Niedersachsen – Stand: September 2026

Mit der Einführung des § 58a des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) zum 1. August 2026 erhalten Nachteilsausgleich und Notenschutz eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Die Neuregelung ist insbesondere für die berufsbildenden Schulen von Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für beide Instrumente klarer voneinander abgrenzt.

Die bisherige schulische Praxis muss deshalb in mehreren Punkten angepasst werden. Dies betrifft insbesondere den gesetzlichen Anspruch auf Nachteilsausgleich, die Möglichkeit des Notenschutzes bei einer Rechtschreibstörung sowie die Zuständigkeiten und das Verfahren.

Wichtiger Hinweis zum Rechtsstand: Die hochgeladene Verordnung ist eine Anhörungsfassung. Sie enthält noch Platzhalter für das Ausfertigungsdatum und das Inkrafttreten. Die nachfolgenden Ausführungen unterscheiden deshalb zwischen der gesetzlichen Grundlage des § 58a NSchG und den vorgesehenen Konkretisierungen des Verordnungsentwurfs. Letztere dürfen erst nach Prüfung ihrer endgültigen Veröffentlichung als verbindliches Recht angewendet werden.


1. Ziel und Grundgedanke

Nachteilsausgleich und Notenschutz dienen der Chancengleichheit von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen.

Sie sollen verhindern, dass eine Beeinträchtigung dazu führt, dass vorhandene fachliche Kompetenzen nicht angemessen nachgewiesen werden können.

Die neue Regelung unterscheidet drei Instrumente:

  • Individuelle Unterstützung: Pädagogische, didaktische und organisatorische Maßnahmen zur Unterstützung des Lernprozesses.
  • Nachteilsausgleich: Anpassung der Bedingungen der Leistungsfeststellung, ohne die wesentlichen fachlichen Anforderungen zu verändern.
  • Notenschutz: Unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen kann auf die Bewertung einzelner fachlicher Anforderungen oder Leistungen verzichtet werden.

Die drei Instrumente verfolgen unterschiedliche Ziele und sind rechtlich voneinander abzugrenzen.

2. Rechtliche Grundlagen

Zentrale gesetzliche Grundlage ist § 58a NSchG. Ergänzend sind die für den jeweiligen Bildungsgang geltenden schulrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Der vorliegende Verordnungsentwurf sieht eine eigenständige Verordnung über individuelle Unterstützungsmaßnahmen, Nachteilsausgleich und Notenschutz vor.

Ihr Anwendungsbereich soll grundsätzlich auch die berufsbildenden Schulen umfassen. Ausgenommen sind nach § 1 des Entwurfs insbesondere das Berufliche Gymnasium, bestimmte Berufsfachschulen im Gesundheitsbereich sowie die dort genannten Pflegeschulen. Für diese Bildungsgänge gelten beziehungsweise sollen besondere Regelungen gelten.

Für das Berufliche Gymnasium sieht Artikel 5 des Entwurfs beispielsweise die entsprechende Anwendung der Regelungen für die gymnasiale Oberstufe vor.

Die rechtlichen Grundlagen sind damit künftig nach Schulform und gegebenenfalls nach Prüfungsart zu unterscheiden.


3. Individuelle Unterstützung im Unterricht

Eine wesentliche Ergänzung gegenüber dem bisherigen Informationstext ist die ausdrückliche Unterscheidung zwischen individueller Unterstützung und Nachteilsausgleich.

Individuelle Unterstützung soll grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern zugutekommen.

Sie umfasst pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen sowie technische Hilfen, soweit die Leistungsfeststellung nicht berührt wird.

Nach § 2 des Verordnungsentwurfs kommen beispielsweise folgende Maßnahmen infrage:

  • Bereitstellung besonderer Arbeitsmittel und technischer Hilfen.
  • Individuelle Erläuterung von Arbeitsanweisungen.
  • Verstärkte Visualisierung und Verbalisierung von Unterrichtsinhalten.
  • Individuelle Pausenregelungen.
  • Anpassung von Bearbeitungszeiten und Arbeitsumfängen im Unterricht.
  • Binnendifferenzierende Maßnahmen.

Individuelle Unterstützung ist nach dem Entwurf Aufgabe der jeweiligen Lehrkraft. Sie setzt weder einen förmlichen Antrag noch zwingend eine ärztliche Diagnose voraus.

Entscheidend ist die Abgrenzung zur Leistungsfeststellung: Solange eine Maßnahme ausschließlich den Unterricht und den Kompetenzerwerb unterstützt, handelt es sich um individuelle Unterstützung. Wird dagegen die Durchführung eines Leistungsnachweises angepasst, ist zu prüfen, ob ein Nachteilsausgleich vorliegt.


4. Nachteilsausgleich

4.1 Voraussetzungen

Nach § 58a Abs. 1 NSchG erhalten Schülerinnen und Schüler bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Nachteilsausgleich.

Voraussetzung ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit, das tatsächlich vorhandene Leistungsvermögen darzustellen.

Der Verordnungsentwurf konkretisiert dies dahingehend, dass der Nachweis des Leistungsstandes aufgrund einer Beeinträchtigung wesentlich erschwert sein muss.

Als mögliche Beeinträchtigungen werden insbesondere genannt:

  • Stark ausgeprägte Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen.
  • Autismus-Spektrum-Störung.
  • ADHS beziehungsweise ADS.
  • Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf in bestimmten Förderschwerpunkten.
  • Physische Beeinträchtigungen.
  • Psychische Beeinträchtigungen.

Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Eine Diagnose begründet jedoch nicht automatisch einen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen der Beeinträchtigung auf die jeweilige Leistungsfeststellung.

4.2 Zulässige Maßnahmen

Der Verordnungsentwurf enthält einen umfangreichen Katalog möglicher Maßnahmen.

Neben den bereits bekannten Anpassungen wie Schreibzeitverlängerung und technischen Hilfsmitteln werden ausdrücklich weitere Möglichkeiten genannt.

Dazu gehören unter anderem:

Maßnahme Beispiel
Verlängerung der Bearbeitungszeit Zusätzliche Zeit bei schriftlichen Leistungsnachweisen
Methodisch-didaktische Hilfen Strukturierungshilfen oder zusätzliches Vorlesen einzelner Aufgaben
Anpassung der Prüfungsform Ersatz einzelner mündlicher durch schriftliche Leistungsfeststellungen oder umgekehrt
Technische Hilfsmittel Behinderungsspezifische Arbeitsmittel
Anpassung der Prüfungsumgebung Störungsfreier Raum oder Leistungsfeststellung in einer Einzelsituation
Zusätzliche Pausen Individuell festgelegte Unterbrechungen
Schreibassistenz Unterstützung bei besonders schweren Beeinträchtigungen
Quantitative Anpassung Reduzierung der Aufgabenanzahl bei unverändertem inhaltlichem Anforderungsprofil
Anpassung mündlicher Prüfungen Verlängerung der Vorbereitungszeit

Besonders hervorzuheben ist die Möglichkeit, die Aufgabenanzahl zu reduzieren, sofern das inhaltliche Anforderungsprofil unverändert bleibt.

Auch der Wechsel zwischen mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen ist nach dem Entwurf unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Die wesentlichen fachlichen Anforderungen müssen bei sämtlichen Maßnahmen erhalten bleiben.

4.3 Besonderheiten an berufsbildenden Schulen

Für die berufliche Bildung enthält § 3 Abs. 1 des Verordnungsentwurfs eine zusätzliche Einschränkung.

Ein Nachteilsausgleich kann nur gewährt werden, soweit die durch die Leistungsfeststellung zu ermittelnde Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.

Das bedeutet beispielsweise, dass eine fachlich unverzichtbare berufliche Kompetenz nicht durch einen Nachteilsausgleich ersetzt oder von der Bewertung ausgenommen werden darf.

Die konkrete Maßnahme muss daher stets unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungsberufs beziehungsweise Bildungsgangs geprüft werden.


5. Verfahren zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs

Der Verordnungsentwurf konkretisiert das Verfahren in mehreren Punkten.

Antragstellung

Ein gesonderter Antrag der Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerinnen und Schüler ist für den Nachteilsausgleich nach dem Entwurf nicht erforderlich.

Die Schule muss deshalb auch dann prüfen, ob ein Nachteilsausgleich notwendig ist, wenn kein förmlicher Antrag gestellt wurde.

Ärztliche Gutachten

Ein ärztliches Gutachten ist für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht zwingend erforderlich.

Liegen ärztliche Unterlagen vor, sind diese in die Entscheidung einzubeziehen. Die darin enthaltenen Empfehlungen sind für die Schule jedoch nicht bindend.

Zuständigkeit

Nach § 5 des Entwurfs entscheidet grundsätzlich die Klassenkonferenz über die Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz.

Die geplanten Konferenzbeschlüsse zum Nachteilsausgleich müssen den Betroffenen beziehungsweise ihren Erziehungsberechtigten rechtzeitig und umfassend mitgeteilt werden.

Dokumentation

Individuelle Unterstützungsmaßnahmen und Nachteilsausgleiche sollen dokumentiert, regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden.

Die Dokumentation sollte insbesondere die festgestellte Beeinträchtigung der Leistungserbringung, die beschlossenen Maßnahmen sowie deren Umfang und Dauer nachvollziehbar festhalten.

Eine Überkompensation ist zu vermeiden.


6. Notenschutz

Der Notenschutz stellt die bedeutendste inhaltliche Änderung gegenüber dem bisherigen Informationstext dar.

Während beim Nachteilsausgleich die Bedingungen der Leistungsfeststellung verändert werden, kann beim Notenschutz unter bestimmten Voraussetzungen auf die Bewertung einzelner Leistungen oder fachlicher Anforderungen verzichtet werden.

Notenschutz ist jedoch ausschließlich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.

Der Verordnungsentwurf konkretisiert die möglichen Formen des Notenschutzes.

6.1 Körperliche und motorische Beeinträchtigungen

Bei körperlichen und motorischen Beeinträchtigungen kann auf Prüfungsteile verzichtet werden, die aufgrund der Beeinträchtigung nicht erbracht werden können.

6.2 Sprachliche Beeinträchtigungen und Autismus

Bei Mutismus, vergleichbaren Sprachbehinderungen sowie Autismus mit Auswirkungen auf die pragmatisch-kommunikative Ebene kann auf mündliche Leistungen oder Prüfungsteile verzichtet werden, die ein Sprechen voraussetzen.

6.3 Beeinträchtigungen des Hörens und Sehens

Bei entsprechenden Beeinträchtigungen kann auf Prüfungsteile verzichtet werden, die ein Hören beziehungsweise Sehen voraussetzen.

6.4 Rechtschreibstörung

Bei einer Rechtschreibstörung kann auf die Bewertung der Rechtschreibleistung verzichtet werden.

Dies ist auch für die berufsbildenden Schulen von besonderer Bedeutung.

Die bisherige pauschale Aussage, dass ein Notenschutz bei Rechtschreibstörungen im Sekundarbereich II grundsätzlich ausgeschlossen sei, ist aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung nicht mehr zutreffend.

Ein solcher Notenschutz setzt allerdings voraus, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

6.5 Lesestörung

Der Verordnungsentwurf sieht einen Verzicht auf die Bewertung der Leseleistung ausdrücklich für die Schuljahrgänge 3 und 4 vor.

Daraus ergibt sich keine entsprechende allgemeine Möglichkeit für die berufsbildenden Schulen.

6.6 Rechenstörung

Bei einer Rechenstörung sieht der Entwurf ausschließlich für die Schuljahrgänge 3 und 4 bestimmte Möglichkeiten des Notenschutzes vor.

In weiterführenden Schuljahrgängen kommen dagegen insbesondere individuelle Unterstützung und Nachteilsausgleich infrage.

Für die berufsbildenden Schulen ergibt sich daraus keine allgemeine Möglichkeit, auf die Bewertung mathematischer Kompetenzen aufgrund einer Rechenstörung zu verzichten.

6.7 Zusätzliche Einschränkungen an berufsbildenden Schulen

Nach § 4 Abs. 9 des Entwurfs darf Notenschutz an berufsbildenden Schulen nur gewährt werden, soweit dadurch die sachlichen Zusammenhänge mit der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung nicht berührt werden.

Damit ist insbesondere sicherzustellen, dass die wesentlichen beruflichen Kompetenzen trotz Notenschutz nachgewiesen werden.


7. Verfahren beim Notenschutz

Im Gegensatz zum Nachteilsausgleich setzt der Notenschutz nach dem Verordnungsentwurf einen schriftlichen Antragvoraus.

Dieser ist durch die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler zu stellen.

Ab dem fünften Schuljahrgang sieht der Entwurf grundsätzlich die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens vor.

Alternativ kann unter den dort genannten Voraussetzungen ein Bescheid der Eingliederungshilfe oder ein Fördergutachten zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ausreichen.

Aus den Unterlagen müssen Art und Umfang der Beeinträchtigung hervorgehen.

Über den Notenschutz entscheidet nach dem Entwurf grundsätzlich die Klassenkonferenz.

Bei einem Schulwechsel prüft die aufnehmende Schule eigenverantwortlich, welche Maßnahmen weiterhin erforderlich sind.

Ein bewilligter Notenschutz kann auf schriftlichen Antrag der Betroffenen beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten beendet werden. Für den Verzicht sieht der Entwurf eine besondere Frist zu Beginn des Schuljahres vor.


8. Auswirkungen auf die Leistungsbewertung und das Zeugnis

Die Unterscheidung zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz ist auch für die Zeugniserstellung wesentlich.

Nachteilsausgleich: Ein gewährter Nachteilsausgleich wird nach dem Verordnungsentwurf nicht im Zeugnis aufgeführt.

Notenschutz: Wird Notenschutz gewährt, muss ein entsprechender Hinweis in die Zeugnisbemerkungen aufgenommen werden.

Der Hinweis benennt die nicht erbrachte oder nicht bewertete fachliche Leistung.

Die zugrunde liegende Diagnose, Beeinträchtigung oder Erkrankung darf dagegen nicht im Zeugnis genannt werden.

Diese Regelung gilt nach dem Entwurf auch dann, wenn der Notenschutz lediglich während eines Teils des Berichtszeitraums gewährt wurde.


9. Besondere Regelungen für das Berufliche Gymnasium

Für das Berufliche Gymnasium sieht der Verordnungsentwurf eine eigenständige Regelungssystematik vor.

Danach sollen die Bestimmungen der gymnasialen Oberstufe entsprechend gelten.

Der Nachteilsausgleich ist in diesem Bereich auf die Anpassung der äußeren Bedingungen der Leistungserbringung beschränkt. Die Grundsätze der Leistungsbewertung müssen gewahrt bleiben.

Bei einer Rechtschreibstörung soll unter den vorgesehenen Voraussetzungen ebenfalls Notenschutz möglich sein.

Über Nachteilsausgleich und Notenschutz entscheidet grundsätzlich die zuständige Konferenz. Für die Abiturprüfung sieht der Entwurf dagegen die Entscheidung durch die Prüfungskommission vor.

Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Artikeln 2, 3 und 5 des Verordnungsentwurfs enthalten.


10. Nachteilsausgleich bei Kammerprüfungen

Schulische Leistungsfeststellungen und Prüfungen vor den zuständigen Kammern sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.

Ein von der Schule gewährter Nachteilsausgleich wird nicht automatisch für eine Kammerprüfung übernommen.

Für Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz sind insbesondere die Regelungen des § 65 BBiG maßgeblich. Bei Prüfungen im Handwerk sind zusätzlich die einschlägigen Vorschriften der Handwerksordnung zu beachten.

Betroffene Auszubildende müssen sich daher rechtzeitig über das Antragsverfahren und die erforderlichen Nachweise bei der zuständigen Kammer informieren.

Die Entscheidung erfolgt nach den für die jeweilige Prüfung geltenden rechtlichen Bestimmungen.


11. Zentrale Grundsätze für die schulische Praxis

Bei der Entscheidung über individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz sind insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

  1. Einzelfallentscheidung: Maßnahmen müssen auf die konkrete Beeinträchtigung und deren Auswirkungen auf die jeweilige Leistungssituation abgestimmt sein.
  2. Verhältnismäßigkeit: Art und Umfang der Maßnahmen müssen geeignet und erforderlich sein.
  3. Wahrung der Leistungsanforderungen: Ein Nachteilsausgleich darf die wesentlichen fachlichen Anforderungen nicht verändern.
  4. Keine Überkompensation: Die Maßnahmen dürfen keinen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil schaffen.
  5. Dokumentation und Überprüfung: Beschlossene Maßnahmen sind nachvollziehbar festzuhalten und regelmäßig zu überprüfen.
  6. Datenschutz: Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur im erforderlichen Umfang verarbeitet werden.
  7. Besonderheiten der beruflichen Bildung: Die für den jeweiligen Beruf oder Abschluss wesentlichen Kompetenzen müssen erhalten bleiben.

12. Fazit für die Praxis an berufsbildenden Schulen

Die neue gesetzliche Grundlage und die vorgesehenen konkretisierenden Regelungen führen zu einer klareren Unterscheidung zwischen individueller Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz.

Für die schulische Praxis ergeben sich insbesondere folgende Konsequenzen:

Erstens: Ein Nachteilsausgleich ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu gewähren. Ein gesondertes Antragsverfahren oder eine ärztliche Diagnose dürfen nicht pauschal als zwingende Voraussetzungen verlangt werden.

Zweitens: Die Schule muss individuell prüfen, welche Maßnahmen geeignet und erforderlich sind. Der Verordnungsentwurf eröffnet hierfür einen umfangreichen Maßnahmenkatalog, der über eine reine Schreibzeitverlängerung hinausgeht.

Drittens: Notenschutz ist nunmehr ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Dies betrifft insbesondere auch die Möglichkeit, bei einer Rechtschreibstörung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichten.

Viertens: Für die berufsbildenden Schulen gelten besondere Grenzen. Nachteilsausgleich und Notenschutz dürfen den Nachweis der für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung wesentlichen Kompetenzen nicht beeinträchtigen.

Fünftens: Die Schule muss Nachteilsausgleich und Notenschutz verfahrensrechtlich unterscheiden. Insbesondere hinsichtlich Antragstellung, erforderlicher Nachweise und Zeugnisvermerke bestehen unterschiedliche Anforderungen.

Die schulinterne Verfahrensweise sollte daher entsprechend aktualisiert werden. Vor der verbindlichen Anwendung der im Verordnungsentwurf enthaltenen Detailregelungen ist allerdings zu prüfen, ob und mit welchem Wortlaut die endgültige Verordnung in Kraft getreten ist.

Rechtsgrundlagen: Art. 3 GG; § 58a NSchG; einschlägige schulformbezogene Verordnungen; § 65 BBiG; einschlägige Bestimmungen der HwO. Ergänzende Grundlage dieser Zusammenfassung ist die hochgeladene Anhörungsfassung der Verordnung zur Einführung und Änderung schulrechtlicher Verordnungen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz.







Übersicht als One-Pager

One Pager NTA


Vorlage zur Festlegung des Nachteilsausgleichs

Mustervorlage Nachteilsausgleich

Checkliste für Lehrkräfte zur Festlegung eines NTAs

Checkliste für Lehrkräfte zur Festlegung eines Nachteilsausgleichs

Nachteilsausgleich bei Kammerprüfungen

Über den Nachteilsausgleich entscheidet die Prüfungskommission nach den Vorgaben der jeweiligen Kammer.

Inklusive Schüler:innen

Für den Nachteilsausgleich inklusiver Schüler*innen gibt es eine eigene Informationsseite.

Weitere Informationen zum Nachteilsausgleich

Informationen und Möglichkeiten des Nachteilsausgleiches

Dr. Angela Ehlers: Grundlagen und Besonderes zum Nachteilsausgleich