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Aktuelle Version vom 4. Mai 2026, 14:22 Uhr
| Schweigepflicht | |
|---|---|
| Organisation | BBS insgesamt |
| OE Verantwortung | Kohne |
| Information | Information |
| Verantwortlich | Goldmeyer |
| Schlagworte | Schweigepflicht |
Die Schweigepflicht ist ein wichtiger Aspekt im dienstlichen Verahlten von Mitarbeitenden an den BBS Bersenbrück. Grundsätzlich wird zwischen der Schweigepflicht von Lehrkräften auf der einen Seite und Beratungslehrkräften und schulischen Sozialarbeitern auf der anderen Seite unterschieden.
Lehrkräfte
Lehrkräfte in Niedersachsen unterliegen einer strengen Verschwiegenheitspflicht über dienstliche Angelegenheiten, insbesondere personenbezogene Daten von Schülern, geregelt durch Beamtengesetze und Datenschutzvorschriften. Interner Austausch im Kollegium zur pädagogischen Arbeit ist erlaubt, während Informationen gegenüber Dritten (Eltern anderer Kinder, Presse) geheim bleiben müssen.
Schulische Sozialarbeiter und Beratungskräfte
Für schulische Sozialarbeiter und Beratungskräfte gelten weitergehende Regelungen, denn sie gehören einer Berufsgruppe an, die nach § 203 Abs.1 StGB grundsätzlich auch innerhalb der Schule einer besonderen Schweigepflicht. unterleigen
Sofern ein Fall des § 34 StGB vorliegt, d.h. wenn eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut vorliegt, die nach sorgfältiger Abwägung der Interessen nur durch eine Offenbarung abgewendet werden kann, ist der Bedienstete zur Offenbarung des Geheimnisses gegenüber seinem Vorgesetzten berechtigt. Es ist einzelfallbezogen abzuwägen, ob die Schweigepflicht zugunsten einer Offenbarungspflicht aufgegeben werden muss.
Die Verschwiegenheit wird ebenfalls nicht berührt, wenn die Schulleitung allgemeine Informationen zur Tätigkeit der sozialpädagogischen Fachkraft (z.B. Anzahl und Dauer von Beratungsgesprächen) anfordert, ohne dass ein Personenbezug hergestellt werden kann.Anvertraute Informationen dürfen weitergegeben werden, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder es gesetzlich geboten ist (vgl. z.B. § 4 Kinderschutz-KooperationsGesetz (KKG)). Eine Einwilligung muss sowohl hinsichtlich des Personenkreises, gegenüber welchem die Entbindung von der Schweigepflicht erfolgen soll, als auch hinsichtlich des Umfanges der Informationen, die offenbart werden dürfen, eindeutig sein. Sie sollte schriftlich erteilt werden. Ob minderjährige Schülerinnen und Schüler eine wirksame Einwilligung abgeben können, richtet sich nach deren Einsichtsfähigkeit. Gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers besteht grundsätzlich eine Offenbarungspflicht (§§ 1626, 1631 BGB). Diese kann unter Umständen durch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, welches aus dem Selbstbestimmungsrecht des Minderjährigen resultiert, eingeschränkt sein. Auch hier ist eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen.
Weitere Informationen
In den Handreichungen zur sozialen Arbeit an Schulen ist die Schweigepflicht weiter ausgeführt. Dort gibt es auch ein Formular zur Schweigepflichtsentbindung.