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Aktuelle Version vom 20. April 2026, 13:42 Uhr
| Nachteilsausgleich | |
|---|---|
| Organisation | BBS insgesamt |
| OE Verantwortung | |
| Information | Information |
| Verantwortlich | Kolker |
| Schlagworte | Nachteilsausgleich |
Rechtlicher Rahmen des Nachteilsausgleichs - eine Zusammenfassung
Ziel & Grundidee
- Nachteilsausgleich dient der Chancengleichheit für Schüler:innen mit Beeinträchtigungen.
- Es handelt sich um ein pädagogisches Instrument, nicht um eine Sonderbehandlung.
- Ziel: Benachteiligungen ausgleichen, ohne Leistungsanforderungen zu verändern.
Rechtliche Grundlage
- Zentrale Basis: Art. 3 Grundgesetz (GG) → Gleichheit vor dem Gesetz & Diskriminierungsverbot bei Behinderung
- Ergänzend:
- Schulgesetze (z. B. Niedersächsisches Schulgesetz)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
- Wichtig:
- Kein einheitliches, detailliertes Regelwerk
- Umsetzung erfolgt oft über Einzelfallentscheidungen der Schule
Definition (Kernpunkt)
- Anpassung der äußeren Bedingungen einer Leistung (z. B. Zeit, Hilfsmittel)
- Keine Änderung der fachlichen Anforderungen
- Entscheidung:
- individuell
- meist durch Klassenkonferenz
- Ärztliche Gutachten:
- können berücksichtigt werden
- sind nicht zwingend erforderlich
Typische Maßnahmen (Beispiele)
- Verlängerte Bearbeitungszeit
- Nutzung technischer Hilfsmittel
- Anpassung der Aufgabenstellung
- Schreibzeitverlängerung bei LRS
- Alternative Bewertungsformen (in Ausnahmefällen)
Wichtig: Keine Überkompensation (kein Vorteil gegenüber anderen)
Spezielle Fallgruppen
Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS)
- Keine reine Fehlerzählung ausreichend
- Möglich:
- geringere Gewichtung von Rechtschreibung
- Anpassung der Bewertung
- Achtung:
- darf nicht zu unfairen Vorteilen führen
Nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Legasthenie um eine solche Behinderung, die sich grds. lediglich auf die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse beschränkt.
Regelungen zur Gewährung von Nachteilsausgleich ergeben sich insoweit aus dem „Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“ sowie aus dem Erlass „Schriftliche Arbeiten an den allgemein bildenden Schulen“. Es drängt sich auf, entsprechenden Nachteilsausgleich auch an den Berufsbildenden Schulen zu gewähren.
Es ist davon auszugehen, dass Nachteilsausgleich (insb. Schreibzeitverlängerung) im Sekundarbereich II in der Regel nur gewährt wird, wenn er bereits zuvor langjährig gewährt wurde und langfristig schulische Förderung stattgefunden hat.
Denn Lese-/ Rechtschreibschwächen treten nicht erst auf, wenn Schülerinnen und Schüler ihre Schullaufbahn größtenteils absolviert haben. Wenn die Schwäche erst sehr spät erkannt wird, wird sie kaum so gravierend sein, dass Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs angebracht wären.
Es kommt neben der Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Sekundarbereich II nicht in Betracht, von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen abzuweichen. Ein Notenschutz etwa in dem Sinne, dass Rechtschreibleistungen von vornherein nicht gewertet werden, kann nicht gewährt werden (anders als im Sekundarbereich I, wo dies nach dem LRS-Erlass während der Förderphase möglich ist). Somit unterliegt der Schüler mit Lese-/ Rechtschreibschwäche hinsichtlich der möglichen Punktabzüge denselben Regelungen wie andere.
Freilich geben die Bestimmungen durchaus die Möglichkeit, im Zuge der Bewertung auf die Lese-/Rechtschreibschwäche Rücksicht zu nehmen. Ein Punktabzug ist nicht schematisch bei einer bestimmten Fehlerzahl vorzunehmen, sondern es sind Zahl und Art der Verstöße zu gewichten und in Relation zu Wortzahl, Wortschatz und Satzbau zu setzen. So ist es - nicht nur bei LRS - ein Unterschied, ob stets gegen dieselbe Rechtschreibregel verstoßen wird oder Fehler unterschiedlichster Art auftreten. Bei LRS im besonderen wäre bei der Entscheidung, ob ein Punktabzug vorgenommen wird, darauf zu achten, inwieweit ein Schüler überhaupt (behinderungsbedingt) in der Lage war, bestimmte Fehler oder Arten von Fehlern zu vermeiden. Bei der pädagogischen Bewertung der schriftlichen Leistung wird man ihm ggfs. bestimmte Fehler(-arten) nicht zurechnen können bzw. nur gering gewichten. Da es sowohl innerhalb des Erscheinungsbildes der Legasthenie Unterschiede gibt als auch die Übergänge zwischen Vorliegen und Nichtvorliegen einer Legasthenie fließend sind, wird nur eine solche Einzelfallbetrachtung der gebotenen Chancengleichheit gerecht.
Somit kann im Ergebnis bei der Korrektur durchaus von einem möglichen Punktabzug abgesehen werden. Es kann aber nicht im vorhinein Notenschutz dahingehend gewährt werden, dass es keinesfalls einen Punktabzug geben werde.
Dyskalkulie
- Nachteilsausgleich grundsätzlich möglich
- Problem:
- Mathematik ist oft Kernbestandteil → begrenzte Anpassung möglich
Der Nachteilsausgleich bei der speziellen Fallgruppe Dyskalkulie ist in Niedersachsen rechtlich weniger klar geregelt als bei anderen Beeinträchtigungen und bewegt sich in einem Spannungsfeld zwischen pädagogischem Ermessen und verfassungsrechtlichen Vorgaben. Ausgangspunkt ist weiterhin der Erlass zur „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“ (2005), der primär die Förderung in den Vordergrund stellt, jedoch ausdrücklich auch Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs ermöglicht . Ein Rechtsanspruch auf Nachteilsausgleich bei Dyskalkulie besteht in Niedersachsen nicht, vielmehr handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Schule im Einzelfall .
Diese Situation gilt grundsätzlich auch für die berufsbildenden Schulen, allerdings mit wichtigen Besonderheiten. In der beruflichen Bildung greifen neben schulrechtlichen Regelungen zusätzlich bundesrechtliche Vorgaben, insbesondere aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO). Danach haben Menschen mit Behinderungen im Rahmen von Ausbildung und Prüfung einen Anspruch darauf, dass behinderungsbedingte Nachteile ausgeglichen werden, um eine faire Teilhabe zu ermöglichen . Dies stärkt die Position von Auszubildenden mit Beeinträchtigungen im Vergleich zum allgemeinbildenden Bereich.
Für die Dyskalkulie ergibt sich daraus jedoch kein uneingeschränkter Anspruch auf weitreichende Anpassungen. Auch in der Berufsschule gilt der zentrale Grundsatz, dass ein Nachteilsausgleich nicht zu einer Veränderung der fachlichen Anforderungen führen darf. Gerade in vielen Ausbildungsberufen sind mathematische Kompetenzen integraler Bestandteil der beruflichen Handlungskompetenz. Maßnahmen müssen daher sorgfältig darauf geprüft werden, ob sie lediglich den Zugang zur Leistung erleichtern oder tatsächlich die zu prüfende Kompetenz selbst betreffen.
In der Praxis bedeutet dies: Während organisatorische Anpassungen wie Zeitverlängerungen oder unterstützende Hilfsmittel auch in der Berufsschule möglich sind, sind Eingriffe in die inhaltliche Bewertung – etwa das Ausklammern mathematischer Anforderungen – in der Regel unzulässig. Gleichzeitig zeigt sich, dass der Übergang von der Schule in die Berufswelt für betroffene Lernende besonders herausfordernd ist, sodass Nachteilsausgleiche hier eine wichtige Rolle für Chancengleichheit und Ausbildungsfähigkeit spielen .
Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Regelungen für Dyskalkulie auch im berufsbildenden Bereich uneinheitlich und teilweise unklar sind. Dies wird auch bildungspolitisch kritisiert: Es wird gefordert, verbindliche und einheitliche Regelungen zu schaffen, die ausdrücklich auch berufsbildende Schulen einbeziehen .
Insgesamt lässt sich festhalten, dass der Nachteilsausgleich bei Dyskalkulie in der Berufsschule in Niedersachsen zwar möglich ist und durch bundesrechtliche Vorgaben teilweise gestärkt wird, jedoch weiterhin durch enge Grenzen geprägt bleibt. Entscheidend ist auch hier die Einzelfallentscheidung, die sich an den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, der Chancengleichheit und der Unveränderbarkeit der fachlichen Anforderungen orientiert. Gerade im beruflichen Kontext ist dabei zusätzlich zu berücksichtigen, dass die vermittelten Kompetenzen unmittelbar auf die Anforderungen des späteren Berufs ausgerichtet sind.
Unterschiede nach Schulbereich
Allgemeinbildende Schulen
- Regelungen teilweise unklar und uneinheitlich
- Nachteilsausgleich oft auch auf Klassenarbeiten übertragbar
Berufliche Bildung
- Deutlich stärker geregelt
- Verankerung in:
- Handwerksordnung
- Berufsbildungsgesetz
- Voraussetzung:
- Beeinträchtigung muss relevant für Prüfungssituation sein
Abgrenzungen (sehr wichtig)
Nicht gleich Fördermaßnahmen
- Nachteilsausgleich nur, wenn Förderung nicht ausreicht
Nicht gleich „zielgleicher Unterricht“
- Leistungsanforderungen bleiben gleich
Nicht gleich Notenschutz
- Notenschutz = unzulässig (meist)
- Ausnahmefälle sehr eng begrenzt
Zentrale Prinzipien
- Einzelfallentscheidung
- Verhältnismäßigkeit
- Keine Leistungsabsenkung
- Regelmäßige Überprüfung notwendig
- Datenschutz beachten (Gesundheitsdaten!)
Rechtsprechung (Kernaussagen)
- Nachteilsausgleich kann auch ohne explizite Regelung verpflichtend sein
- Schulen dürfen Ermessen nicht vollständig ausschöpfen, wenn Grundrechte greifen
- Kein Anspruch bei:
- fehlender Relevanz der Beeinträchtigung
- nur allgemeinen Lernschwierigkeiten
Fazit für die Praxis
- Nachteilsausgleich ist:
- rechtlich verankert, aber praktisch interpretationsabhängig
- Schulen tragen:
- hohe Verantwortung bei der Einzelfallentscheidung
- Ziel bleibt immer: faire Bedingungen ohne Leistungsverzerrung
Übersicht als One-Pager
Vorlage zur Festlegung des Nachteilsausgleichs
Mustervorlage Nachteilsausgleich
Checkliste für Lehrkräfte zur Festlegung eines NTAs
Checkliste für Lehrkräfte zur Festlegung eines Nachteilsausgleichs
Nachteilsausgleich bei Kammerprüfungen
Über den Nachteilsausgleich entscheidet die Prüfungskommission nach den Vorgaben der jeweiligen Kammer.
Inklusive Schüler:innen
Für den Nachteilsausgleich inklusiver Schüler*innen gibt es eine eigene Informationsseite.
Weitere Informationen zum Nachteilsausgleich
Informationen und Möglichkeiten des Nachteilsausgleiches
Dr. Angela Ehlers: Grundlagen und Besonderes zum Nachteilsausgleich