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[3] Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Einrichtung nach Satz 1 oder 2 und der Berufseinstiegsschule (Abs. 2 Satz 3) gemeinsam aufzustellen ist. | [3] Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Einrichtung nach Satz 1 oder 2 und der Berufseinstiegsschule (Abs. 2 Satz 3) gemeinsam aufzustellen ist. | ||
== Organisation == | |||
Die Schüler:innen werden in BBS-Verwaltung in die Klasse BIVVX gesetzt. Der Beginn der Fördermaßnahme wird im Textfeld 1 und das Ende im Textfeld 2 eingetragen. Jede Maßnahme bzw. jedes Praktikum ist bei dem/der Schüler:in zu hinterlegen. | Die Schüler:innen werden in BBS-Verwaltung in die Klasse BIVVX gesetzt. Der Beginn der Fördermaßnahme wird im Textfeld 1 und das Ende im Textfeld 2 eingetragen. Jede Maßnahme bzw. jedes Praktikum ist bei dem/der Schüler:in zu hinterlegen. | ||
== Zeugnis | Bescheinigung == | |||
Die Schüler:innen erhalten am Ende des Schuljahres eine Bescheinigung über Schulpflichtserfüllung in Form des §69 Abs. 4 des NSchG. Die Erstellung erfolgt über BBS-Verwaltung. | Die Schüler:innen erhalten am Ende des Schuljahres eine Bescheinigung über Schulpflichtserfüllung in Form des §69 Abs. 4 des NSchG. Die Erstellung erfolgt über BBS-Verwaltung. | ||
Aktuelle Version vom 2. März 2026, 12:51 Uhr
| Dauerpraktikum | |
|---|---|
| Organisation | BBS insgesamt |
| OE Verantwortung | Mehlich |
| Information | Prozess |
| Verantwortlich | Blumenau |
| Schlagworte | Dauerpraktikum, § 69 (4) |
In besonders begründeten Ausnahmefällen können Jugendliche ihre Schulpflicht in einem "Dauerpraktikum" in einem Betrieb erfüllen.
Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
- Schüler:innen der Berufseinstiegsschule (BES) sind bzw. werden (Konferenzbeschluss)
- eine geeignete Einrichtung (z.B. Jugendwerkstatt) oder Betrieb (Ausbildungsbetrieb)
- ein einzelfallbezogener Förderplan ist erforderlich
- Betreuung durch die Schule durch Frau Blumenau (Schulsozialarbeiterin)
Rechtsgrundlagen
Die Schulpflichtserfüllung in besonderen Fällen ist im § 69 Abs. 4 NSchG wie folgt niedergeschrieben:
[1] Schulpflichtige Jugendliche im Sekundarbereich II, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht durch den Besuch einer Jugendwerkstatt erfüllen, die auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit vorbereitet.
[2] In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Berufseinstiegsschule (Abs. 2 Satz 3) auch die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer anderen Einrichtung mit der in Satz 1 genannten Aufgabenstellung gestatten.
[3] Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Einrichtung nach Satz 1 oder 2 und der Berufseinstiegsschule (Abs. 2 Satz 3) gemeinsam aufzustellen ist.
Organisation
Die Schüler:innen werden in BBS-Verwaltung in die Klasse BIVVX gesetzt. Der Beginn der Fördermaßnahme wird im Textfeld 1 und das Ende im Textfeld 2 eingetragen. Jede Maßnahme bzw. jedes Praktikum ist bei dem/der Schüler:in zu hinterlegen.
Zeugnis | Bescheinigung
Die Schüler:innen erhalten am Ende des Schuljahres eine Bescheinigung über Schulpflichtserfüllung in Form des §69 Abs. 4 des NSchG. Die Erstellung erfolgt über BBS-Verwaltung.
Unterlagen
Seiten des Kultusministeriums mit Verfahrensbeschreibungen und Förderplänen