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* eine geeignete Einrichtung (z.B. Jugendwerkstatt) oder Betrieb (Ausbildungsbetrieb) | * eine geeignete Einrichtung (z.B. Jugendwerkstatt) oder Betrieb (Ausbildungsbetrieb) | ||
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* Betreuung durch die Schule durch Frau Blumenau (Schulsozialarbeiterin) | * Betreuung durch die Schule durch Frau Blumenau (Schulsozialarbeiterin) | ||
Aktuelle Version vom 20. Februar 2026, 13:20 Uhr
| Dauerpraktikum | |
|---|---|
| Organisation | BBS insgesamt |
| OE Verantwortung | Mehlich |
| Information | Prozess |
| Verantwortlich | Blumenau |
| Schlagworte | Dauerpraktikum, § 69 (4) |
In besonders begründeten Ausnahmefällen können Jugendliche ihre Schulpflicht in einem "Dauerpraktikum" in einem Betrieb erfüllen.
Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
- Schüler:innen der Berufseinstiegsschule (BES) sind bzw. werden (Konferenzbeschluss)
- eine geeignete Einrichtung (z.B. Jugendwerkstatt) oder Betrieb (Ausbildungsbetrieb)
- ein einzelfallbezogener Förderplan ist erforderlich
- Betreuung durch die Schule durch Frau Blumenau (Schulsozialarbeiterin)
Rechtsgrundlagen
Die Schulpflichtserfüllung in besonderen Fällen ist im § 69 Abs. 4 NSchG wie folgt niedergeschrieben:
[1] Schulpflichtige Jugendliche im Sekundarbereich II, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht durch den Besuch einer Jugendwerkstatt erfüllen, die auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit vorbereitet.
[2] In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Berufseinstiegsschule (Abs. 2 Satz 3) auch die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer anderen Einrichtung mit der in Satz 1 genannten Aufgabenstellung gestatten.
[3] Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Einrichtung nach Satz 1 oder 2 und der Berufseinstiegsschule (Abs. 2 Satz 3) gemeinsam aufzustellen ist.
Unterlagen
Seiten des Kultusministeriums mit Verfahrensbeschreibungen und Förderplänen