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 In besonders begründeten Ausnahmefällen können Jugendliche ihre Schulpflicht in einem "Dauerpraktikum" in einem Betrieb erfüllen.
{{BBS Info Allgemein
|Organisation=BBS insgesamt
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|Verantwortlich=Blumenau
|Schlagworte=Dauerpraktikum, § 69 (4)
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In besonders begründeten Ausnahmefällen können Jugendliche ihre Schulpflicht in einem "Dauerpraktikum" in einem Betrieb erfüllen.


Voraussetzungen:
Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:


* Schüler der BES sein/werden (Konferenzbeschluss)
* Schüler:innen der Berufseinstiegsschule (BES) sind bzw. werden ('''Konferenzbeschluss''')
* eine geeignete Einrichtung oder Betrieb
* eine geeignete Einrichtung (z.B. Jugendwerkstatt) oder Betrieb (Ausbildungsbetrieb)
* Einzelfallbezogener Förderplan
* ein einzelfallbezogener [https://wordpress.nibis.de/bes/klasse-1/schulpflichterfuellung/ Förderplan] ist erforderlich
* Betreuung durch die Schule   
* Betreuung durch die Schule durch Frau Blumenau (Schulsozialarbeiterin)
 
== Rechtsgrundlagen ==
Die Schulpflichtserfüllung in besonderen Fällen ist im [https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/dcf9b5e0-ca94-354c-9ad6-481f5f921d9c § 69 Abs. 4 NSchG] wie folgt niedergeschrieben:  


== § 69 Abs. 4 NSchG ==
[1] Schulpflichtige Jugendliche im Sekundarbereich II, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht durch den Besuch einer Jugendwerkstatt erfüllen, die auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit vorbereitet.
[1] Schulpflichtige Jugendliche im Sekundarbereich II, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht durch den Besuch einer Jugendwerkstatt erfüllen, die auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit vorbereitet.


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[3] Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Einrichtung nach Satz 1 oder 2 und der Berufseinstiegsschule (Abs. 2 Satz 3) gemeinsam aufzustellen ist.
[3] Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Einrichtung nach Satz 1 oder 2 und der Berufseinstiegsschule (Abs. 2 Satz 3) gemeinsam aufzustellen ist.
== Organisation ==
Die Schüler:innen werden in BBS-Verwaltung in die Klasse BIVVX gesetzt. Der Beginn der Fördermaßnahme wird im Textfeld 1 und das Ende im Textfeld 2 eingetragen. Jede Maßnahme bzw. jedes Praktikum ist bei dem/der Schüler:in zu hinterlegen.
== Zeugnis | Bescheinigung ==
Die Schüler:innen erhalten am Ende des Schuljahres eine Bescheinigung über Schulpflichtserfüllung  in Form des §69 Abs. 4 des NSchG. Die Erstellung erfolgt über BBS-Verwaltung.
== Unterlagen ==
[https://wordpress.nibis.de/bes/klasse-1/schulpflichterfuellung/ Seiten des Kultusministeriums] mit Verfahrensbeschreibungen und Förderplänen
[https://bbs-bsb.de/iserv/fs/file/local/Groups/Lehrer/FormulareVerfahren/01%20Formulare/Vertrag%20Dauerpraktikum%20nach%20%C2%A7%2069.4%20NSchG.pdf Praktikumsvertrag]
[https://bbs-bsb.de/iserv/fs/file/local/Groups/Lehrer/FormulareVerfahren/02%20Prozesse%20und%20Verfahren/Schulpflichtserf%C3%BCllung%20NSchG%20%C2%A769%20Abs.4/Foerderplan.pdf Förderplan]
[https://bbs-bsb.de/iserv/fs/file/local/Groups/Lehrer/FormulareVerfahren/02%20Prozesse%20und%20Verfahren/Schulpflichtserf%C3%BCllung%20NSchG%20%C2%A769%20Abs.4/Hilfen_zum_Foerderplan.pdf Hilfen zum Förderplan]
[[Category:B09 Schülerinnen und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf fördern]]
[[Category:B12 Präventiv arbeiten]]
[[Category:B13 Auf Regelabweichungen reagieren]]
[[Category:B15 Berufs- und Schullaufbahnplanung unterstützen]]

Aktuelle Version vom 2. März 2026, 12:51 Uhr

Dauerpraktikum
Organisation BBS insgesamt
OE Verantwortung Mehlich
Information Prozess
Verantwortlich Blumenau
Schlagworte Dauerpraktikum, § 69 (4)


In besonders begründeten Ausnahmefällen können Jugendliche ihre Schulpflicht in einem "Dauerpraktikum" in einem Betrieb erfüllen.

Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Schüler:innen der Berufseinstiegsschule (BES) sind bzw. werden (Konferenzbeschluss)
  • eine geeignete Einrichtung (z.B. Jugendwerkstatt) oder Betrieb (Ausbildungsbetrieb)
  • ein einzelfallbezogener Förderplan ist erforderlich
  • Betreuung durch die Schule durch Frau Blumenau (Schulsozialarbeiterin)

Rechtsgrundlagen

Die Schulpflichtserfüllung in besonderen Fällen ist im § 69 Abs. 4 NSchG wie folgt niedergeschrieben:

[1] Schulpflichtige Jugendliche im Sekundarbereich II, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht durch den Besuch einer Jugendwerkstatt erfüllen, die auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit vorbereitet.

[2] In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Berufseinstiegsschule (Abs. 2 Satz 3) auch die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer anderen Einrichtung mit der in Satz 1 genannten Aufgabenstellung gestatten.

[3] Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Einrichtung nach Satz 1 oder 2 und der Berufseinstiegsschule (Abs. 2 Satz 3) gemeinsam aufzustellen ist.

Organisation

Die Schüler:innen werden in BBS-Verwaltung in die Klasse BIVVX gesetzt. Der Beginn der Fördermaßnahme wird im Textfeld 1 und das Ende im Textfeld 2 eingetragen. Jede Maßnahme bzw. jedes Praktikum ist bei dem/der Schüler:in zu hinterlegen.

Zeugnis | Bescheinigung

Die Schüler:innen erhalten am Ende des Schuljahres eine Bescheinigung über Schulpflichtserfüllung in Form des §69 Abs. 4 des NSchG. Die Erstellung erfolgt über BBS-Verwaltung.

Unterlagen

Seiten des Kultusministeriums mit Verfahrensbeschreibungen und Förderplänen

Praktikumsvertrag

Förderplan

Hilfen zum Förderplan