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Die Klassenvertretungen der Schülerschaft wählen entsprechend § 74 NSchG den/die Schülersprecher/-in sowie den/die Stellvertreter/-in aus ihrer Mitte und bis zu 16 weiteren Schülervertreter/-innen, die den Vorstand des Schülerrates bilden. Der Vorstand des Schülerrates wählt aus seiner Mitte sechs Delegierte als Schülervertreter in den Schulvorstand. Für das Ausscheiden der Schülervertreter gilt § 75 Abs. 2 NSchG entsprechend. | Schülerinnen und Schüler wirken in der Schule in vielen Gremien mit. Dazu gehören unter anderem der Schülerrat und der Schulvorstand. | ||
== Schülerrat == | |||
Die Klassenvertretungen der Schülerschaft wählen entsprechend § 74 NSchG den/die Schülersprecher/-in sowie den/die Stellvertreter/-in aus ihrer Mitte und bis zu 16 weiteren Schülervertreter/-innen, die den Vorstand des Schülerrates bilden. | |||
== Vorstand Schülerrat == | |||
Der Vorstand des Schülerrates wählt aus seiner Mitte sechs Delegierte als Schülervertreter in den Schulvorstand. Für das Ausscheiden der Schülervertreter gilt § 75 Abs. 2 NSchG entsprechend. | |||
Die Mitglieder des Vorstandes des Schülerrates sind Mitglieder der Gesamtkonferenz (max. 18 Schülerinnen und Schüler). | Die Mitglieder des Vorstandes des Schülerrates sind Mitglieder der Gesamtkonferenz (max. 18 Schülerinnen und Schüler). | ||
Spätestens vier Wochen nach Schuljahresbeginn müssen die KlassensprecherInnen gewählt sein. Sechs Wochen nach dem Unterrichtsbeginn sind die Schülersprecher und die VertreterInnen im Gemeinde- und Kreisschülerrat zu bestimmen. | Spätestens vier Wochen nach Schuljahresbeginn müssen die KlassensprecherInnen gewählt sein. | ||
== Gemeinde- und Kreisschülerrat == | |||
Sechs Wochen nach dem Unterrichtsbeginn sind die Schülersprecher und die VertreterInnen im Gemeinde- und Kreisschülerrat zu bestimmen. | |||
== Informationen == | |||
Alle Infos zur Mitbestimmung von Schülerinnen sind auf [https://bildungsportal-niedersachsen.de/schulorganisation/mitgestaltung/mitwirkung-der-schuelerinnen-und-schueler dieser Seite des MK] zusammengestellt. | Alle Infos zur Mitbestimmung von Schülerinnen sind auf [https://bildungsportal-niedersachsen.de/schulorganisation/mitgestaltung/mitwirkung-der-schuelerinnen-und-schueler dieser Seite des MK] zusammengestellt. | ||
Die Wahl wird nach der [https://bbs-bsb.de/iserv/file/-/Groups/Lehrer/FormulareVerfahren/05%20Erlasse/vor%202020/31-03-31_Schuelerwahlordnung.pdf?show=true Schülerwahlordnung] organisiert. | Die Wahl wird nach der [https://bbs-bsb.de/iserv/file/-/Groups/Lehrer/FormulareVerfahren/05%20Erlasse/vor%202020/31-03-31_Schuelerwahlordnung.pdf?show=true Schülerwahlordnung] organisiert. |
Aktuelle Version vom 28. Oktober 2024, 15:08 Uhr
Schülerinnen und Schüler wirken in der Schule in vielen Gremien mit. Dazu gehören unter anderem der Schülerrat und der Schulvorstand.
Schülerrat
Die Klassenvertretungen der Schülerschaft wählen entsprechend § 74 NSchG den/die Schülersprecher/-in sowie den/die Stellvertreter/-in aus ihrer Mitte und bis zu 16 weiteren Schülervertreter/-innen, die den Vorstand des Schülerrates bilden.
Vorstand Schülerrat
Der Vorstand des Schülerrates wählt aus seiner Mitte sechs Delegierte als Schülervertreter in den Schulvorstand. Für das Ausscheiden der Schülervertreter gilt § 75 Abs. 2 NSchG entsprechend.
Die Mitglieder des Vorstandes des Schülerrates sind Mitglieder der Gesamtkonferenz (max. 18 Schülerinnen und Schüler).
Spätestens vier Wochen nach Schuljahresbeginn müssen die KlassensprecherInnen gewählt sein.
Gemeinde- und Kreisschülerrat
Sechs Wochen nach dem Unterrichtsbeginn sind die Schülersprecher und die VertreterInnen im Gemeinde- und Kreisschülerrat zu bestimmen.
Informationen
Alle Infos zur Mitbestimmung von Schülerinnen sind auf dieser Seite des MK zusammengestellt.
Die Wahl wird nach der Schülerwahlordnung organisiert.