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von Thomas Kohne

Bildung und Teilhabe (BUT)/Außerschulische Lernförderung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen – Schwerpunkt Lernförderung
{{BBS Info Allgemein
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Die Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen beinhaltet schwerpunktmäßig auch eine außerschulische Lernförderung


Lernförderung


„Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Als Nachweis ist eine Bestätigung der Lehrerin oder des Lehrers notwendig.
Diese Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Als Nachweis ist eine Bestätigung der Lehrerin oder des Lehrers notwendig.
Es ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich.
Im Bereich der außerschulischen Lernförderung ist eine gesonderte Antragstellung erforderlich. Das Bedeutet, dass der Standardantrag für Bildung und Teilhabe nicht verwendet werden kann. Den passenden Antrag können Sie folgendem Link entnehmen:
 
[https://bbs-bsb.de/iserv/file_pass/Groups/Lehrer/FormulareVerfahren/01%20Formulare/2016-04-19_Antrag_Lernfoerderung-1.pdf Antrag auf außerschulische Lernförderung]
 
 
'''Voraussetzungen'''
 
<span><span><span>Ansprüche auf</span></span></span>:
 
* <span><span><span><span>Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II),</span></span></span></span>
* <span><span><span><span>Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)</span></span></span></span>
* <span><span><span><span>Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)</span></span></span></span>
 
* <span><span><span><span>Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder</span></span></span></span>
* <span><span><span><span>Wohngeld</span></span></span></span>


Antrag auf Lernförderung


„Es ist grundsätzlich ein vorheriger Antrag erforderlich.“
'''An wen muss ich mich wenden?'''


Im Bereich der außerschulischen Lernförderung ist eine gesonderte Antragstellung erforderlich. Das Bedeutet, dass der Standardantrag für Bildung und Teilhabe nicht verwendet werden kann. Den passenden Antrag können Sie folgendem Link entnehmen:
Die Zuständigkeit der Genehmigung liegt beim Landkreis Osnabrück.
 
Im Landkreis Osnabrück ist somit die MaßArbeit kAöR die zuständige Behörde. 
 
Bei Fragen z.B. zu der Antragstellung und Ausfüllhinweisen ist die die Schulsozialarbeit ansprechbar.
 
 
Anbieter solcher außerschlischen Lernförderung sind u.a.:
 
[https://www.ole-ev.de/ Ole e.V.]
 
[http://www.nachhilfe-experten.de/ Die Nachhilfe Experten]
 
[https://www.studienkreis.de/nachhilfe-fuerstenau/ Studienkreis Nachhilfe Fürstenau]


Hier wird der Link zum aktuellen Antrag eingefügt
[https://www.studienkreis.de/nachhilfe-bramsche/ Studienkreis Nachhilfe Bramsche]


An wen muss ich mich wenden?
[https://www.schuelerhilfe.de/nachhilfe/bramsche/?gclid=EAIaIQobChMIwrP8iKux7QIVFywYCh2K1QwkEAAYASAAEgI3XPD_BwE Schülerhilfe Bramsche]


„Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt.
[https://www.coaching-knieper.de/kontakt/ Coachingbüro Knieper] (DAZ Lehrerin): marlies_knieper@web.de


Die Zuständigkeit bei einer Hilfebedürftigkeit nach SGB II und dem BKGG liegt beim örtlichen Jobcenter.“


Im Landkreis Osnabrück ist somit die MaßArbeit kAöR die zuständige Behörde.


Alternativ können Sie bei Fragen zu dem Thema auch die Schulsozialarbeit ansprechen.
<br />
[[Category:B09 Schülerinnen und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf fördern]]

Aktuelle Version vom 5. Dezember 2023, 14:26 Uhr

Bildung und Teilhabe (BUT)/Außerschulische Lernförderung
Organisation Abteilung 5
Information Prozess
Verantwortlich Rolf
Schlagworte BuT


Die Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen beinhaltet schwerpunktmäßig auch eine außerschulische Lernförderung


Diese Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Als Nachweis ist eine Bestätigung der Lehrerin oder des Lehrers notwendig.

Es ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich. 

Im Bereich der außerschulischen Lernförderung ist eine gesonderte Antragstellung erforderlich. Das Bedeutet, dass der Standardantrag für Bildung und Teilhabe nicht verwendet werden kann. Den passenden Antrag können Sie folgendem Link entnehmen:

Antrag auf außerschulische Lernförderung


Voraussetzungen

Ansprüche auf:

  • Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II),
  • Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
  • Wohngeld


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit der Genehmigung liegt beim Landkreis Osnabrück.

Im Landkreis Osnabrück ist somit die MaßArbeit kAöR die zuständige Behörde.

Bei Fragen z.B. zu der Antragstellung und Ausfüllhinweisen ist die die Schulsozialarbeit ansprechbar.


Anbieter solcher außerschlischen Lernförderung sind u.a.:

Ole e.V.

Die Nachhilfe Experten

Studienkreis Nachhilfe Fürstenau

Studienkreis Nachhilfe Bramsche

Schülerhilfe Bramsche

Coachingbüro Knieper (DAZ Lehrerin): marlies_knieper@web.de