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von Thomas Kohne

Hausverbot

Hausverbot
Organisation BBS insgesamt
OE Verantwortung Kohne
Information Information
Verantwortlich Kohne
Schlagworte Hausrecht, Platzverweis, Hausverbot


Die Schulleitung übt nach § 111 Abs. 2 Satz 1 NSchG auf dem Grundstück der Schule das Hausrecht aus. Die Schulleitung ist demnach befugt, von dem Hausrecht Gebrauch zu machen und bei Verstößen ein Hausverbot zu erteilen.

Die Ausübung des Hausrechts erstreckt sich lediglich auf das Grundstück, nicht aber auf die vor dem Grundstück befindlichen Wege oder Plätze. Laut Aussage des Landkreises Osnabrück ist an den BBS Bersenbrück das Medienforum, die Cantina, der Bereichdes Busbahnhofs und der Plätze vor der Schule von der Ausübung des Hausrechts eingeschlossen. Das Hausrecht kann auch durch Lehrkräfte ausgeübt werden, wenn die Schulleitung die Lehrkräfte im Vorfeld hierzu ermächtigt hat. Die Übertragung des Hausrechts kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen und ist an keine Form gebunden. Um die Aufsicht komplikationslos ausüben zu können hat der Schulleiter am 29.1.2026 in einer Dienstbesprechung die Ausübung des Hausrechts auf alle Lehrkräfte und nichtlehrendes Personal übertragen.

Im Zusammenhang mit Hausfriedensbruch während er Corona-Pandemie gitb es einen Artikel des RLSB zum Thema.

Der Landkreis hat im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Hausrechts bezüglich Cantina und Medienforum Unterlagen bereit gestellt. Dazu gehört ein Artikel zum Hausrecht in öffentlichen Gebäuden und ein Musterbrief zur Durchsetzung des Hausrechts.

Grundsätzlich reicht das mündliche Aussprechen des Hausverbots, möglichst im Beisein von Zeugen.

Das Hausrecht kann an den BBS Bersenbrück auch von Lehrkräften und Mitarbeitenden im Auftrag der Schulleitung wahrgenommen werden!