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von Thomas Kohne

5 Schulsport

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5.1 Teilnahme am Sportunterricht ist Pflicht!

5.2 Befreiung vom Sportunterricht

  • Ein(e) Schüler(in) kann von der Teilnahme am Sportunterricht ganz oder teilweise freigestellt werden, wenn es sein/ihr Gesundheitszustand erfordert.
  • Die Befreiung für einen Zeitraum von einem bis zu sechs Monaten erfolgt durch ein Mitglied der Schulleitung (EWSL) auf schriftlichen Antrag mit Vorlage eines ärztlichen Attestes.
  • Kurzfristige Freistellung bis zu einem Monat kann die Fachlehrkraft genehmigen, wenn offensichtliche Erkrankungen oder Verletzungen vorliegen oder Schonung bei Schwächezuständen nach kurzer Erkrankung notwendig sind. Im Zweifelsfalle kann die Fachlehrkraft einen schriftlichen Antrag oder die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen.
  • Die Menstruation ist keine Krankheit, sondern ein physiologischer Vorgang. Sportliche Bestätigung in dieser Zeit ist zu begrüßen. Deshalb sollten Schülerinnen grundsätzlich am Sportunterricht teilnehmen.
  • Freigestellte Schüler/innen müssen beim Unterricht anwesend sein, soweit sie nicht aus besonderen Gründen zu beurlauben sind. Sie können leichte Hilfsdienste leisten oder aus der Beobachtung der anderen Schüler/innen lernen.
  • Während des Unterrichts darf die Sporthalle ohne Genehmigung der Lehrkraft nicht verlassen werden.

5.3 Das Tragen von Sportkleidung ist Pflicht

  • Aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen sollte der/die Schüler/in nach der Sportstunde das Sportzeug ausziehen.
  • Von den Schüler/innen wird erwartet, dass sie nach dem Sportunterricht die Mög-lichkeit zum Duschen wahrnehmen.
  • Nach den Ordnungen der Turnhalle darf kein Benutzer mit Straßenschuhen in die Turnhalle gehen; dazu gehören auch Turnschuhe, mit denen Schüler/innen schon draußen gelaufen sind.
  • Trainingsanzüge sind im Hallenbereich überflüssig, können aber im Freibetrieb nützlich sein.

5.4 Wertgegenstände

  • In der Pause darf aus Sicherheitsgründen die Turnhalle nicht betreten werden!
  • Wertsachen wie Uhren und Schmuck sowie Brillen und Geld bringt jeder auf eigene Gefahr mit.
  • Die Schule und die Lehrkräfte übernehmen keine Haftung, auch wenn sie den Schülerinnen/Schülern entgegenkommenderweise eine Gelegenheit zum Able-gen der Wertgegenstände anbieten.
  • Uhren und Schmuck müssen im Unterricht wegen der Verletzungsgefahr abgelegt werden. Das Tragen von Brillen geschieht auf eigene Gefahr.